Abfindung

Bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellt sich immer die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung verlangen kann.

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.

In der Regel ist der Arbeitgeber auch nicht bereit, freiwillig eine Abfindung zu zahlen. Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer um eine Abfindung kämpfen muss.

Um eine Abfindung zu erhalten, muss in der Regel eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer normalerweise lediglich 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit.

Es stellt sich dann immer die Frage, wie hoch die Abfindung sein wird. Dies kann nicht allgemein gesagt werden. Es gibt zwar bestimmte Richtwerte, an denen sich die Höhe der Abfindung orientiert. Als Ausgangspunkt gibt es die so genannte Regelabfindung. Von einer solchen spricht man, wenn eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt werden soll. Abfindungen können aber je nach Fall über diesem Richtwert, aber auch darunter liegen. In welcher Höhe eine Abfindung letztlich zu erwarten ist, hängt von mehreren Faktoren ab. So spielen dabei z.B. die die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung eine Rolle.

Die Abfindung wird als Bruttoabfindung vereinbart. Dies führt dazu, dass von der Abfindung die Lohnsteuer abzuziehen ist. Es fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Kann eine gezahlte Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden?

Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Es kann jedoch sein, dass ein so genannter Ruhenszeitraum eintritt, wenn eine Abfindung gezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.
Wenn feststeht, dass nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss kein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, sondern Arbeitslosigkeit besteht, sollte im Hinblick auf den Ruhezeitraum der Beendigungszeitpunkt nicht vorverlegt werden.

Die Abfindung durch gerichtliches Urteil

Das Arbeitsgericht kann im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung festsetzen, wenn dem Arbeitnehmer es nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und die Kündigung unwirksam war. Das Arbeitsgericht löst dann auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung der festgesetzten Abfindung.

Beispiele, in welchen eine Abfindung gezahlt werden kann:

  • der Arbeitgeber verdächtigt den Arbeitnehmer fälschlicherweise, eine Straftat begangen zu haben,
  • während des Prozesses ergibt sich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Rückkehr in den Betrieb benachteiligen oder nicht ordnungsgemäß behandeln wird,
  • Befürchtung, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Wiederaufnahme der Arbeit durch seine Arbeitskollegen nicht ordnungsgemäß behandelt werden wird (Mobbing)

Aber auch auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn die Kündigung unwirksam ist, es dem Arbeitgeber aber nicht zuzumuten ist, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Beispiele, die einen Auflösungsantrag durch den Arbeitgeber rechtfertigen können:

  • falsche Behauptungen des Arbeitnehmers während des Prozesses, insbesondere wenn sie eine üble Nachrede darstellen,
  • Beleidigungen, Ehrverletzungen und persönliche Angriffe gegenüber dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen.
    Im Falle einer Auflösung durch das Arbeitsgericht wird die Abfindung in das Ermessen des Gerichts gestellt und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Abfindungshöhe beträgt maximal ein Jahresgehalt, kann unter bestimmten Umständen jedoch auch auf bis zu 18 Bruttomonatsgehälter festgesetzt werden (abhängig von Lebensjahr und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses).

Kündigung mit Abfindungsangebot – § 1 a Kündigung

Der Arbeitgeber kann nach § 1a Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung aussprechen, die bereits mit einem Abfindungsangebot verbunden ist. Eine solche Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen ausspricht und in der Kündigungserklärung darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Frist für die Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann. Erhebt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall keine Kündigungsschutzklage, hat er Anspruch auf die Abfindung in der dargestellten Höhe.

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