Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer bei der Arbeit oder auch schon auf dem Weg zur Arbeit verletzt hat.
Haftung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber haftet für Personen- und Gesundheitsschäden, die durch einen Arbeitsunfall entstanden sind, gegenüber dem Arbeitnehmer nicht. Stattdessen werden Schäden durch die gesetzliche Unfallversicherung ausgeglichen. Die gesetzliche Sozialversicherung, z.B. die Berufsgenossenschaft, trägt in einem solchen Fall die Kosten für die Heilbehandlung. Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer wegen eines durch den Arbeitsunfall erlittenen Schadens (§ 253 BGB) weder von den Sozialversicherungsträgern noch von seinem Arbeitgeber verlangen.
Haftung des Arbeitnehmers
Wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen bei einer betrieblichen Tätigkeit fahrlässig verletzt, greift gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ebenfalls die gesetzliche Unfallversicherung ein. Somit haften Kollegen sich untereinander nicht für Schäden, die durch einen Arbeitsunfall entstanden sind, sondern die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt den Schadensausgleich. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Verursacht ein Arbeitnehmer vorsätzlich eine Verletzung eines Kollegen, z.B. durch einen tätlichen Angriff, trifft den Arbeitnehmer die volle Haftung dem Kollegen gegenüber persönlich. Wird der Arbeitnehmer durch einen Dritten verletzt, kann der von diesem Schadensersatz verlangen. /Einzelheiten siehe Haftung im Arbeitsverhältnis
Haftung für Sachschäden
Oft entstehen durch Arbeitsunfälle nicht nur Personen- sondern auch Sachschäden. Wer im Falle eines Sachschadens haftet, erfahren Sie unter Haftung im Arbeitsverhältnis