Gebühren des Rechtsanwalts
Die Gebühren des Rechtsanwalts können sich nach zwei Arten bestimmen. Es gibt zum einen eine gesetzliche Regelung, was Anwälte für Ihre Tätigkeit abrechnen dürfen. Dies bestimmt sich nach dem Gegenstandswert der streitigen Sache und der Art und Weise der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Oder der Rechtsanwalt vereinbart mit den Mandanten eine Vergütung, in der Regel einen Stundensatz oder ein Erfolgshonorar.
Prozesskostenhilfe
Der Staat bietet Personen, die nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Prozess aufzubringen, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe an. D.h., der Staat übernimmt die Kosten für den Prozess und die Anwaltskosten. Dies richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Jedoch kann es unter Umständen sein, dass die Prozesskostenhilfe gleich oder später in Raten wieder zurückgezahlt werden muss. Die Prozesskostenhilfe ist also kein Geschenk, sondern vergleichbar mit einem zinslosen Darlehen. Der Staat hat nach bewilligung bis zu vier Jahre die Möglichkeit zuüberprüfen, ob die Voraussetzungen nach wie vor vorliegen. Ist dies nicht der Fall, sind die übernommen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zuürckzuzahlen.
Beratungshilfe
Für ein Beratungsgespräch oder die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts können Personen, die die Gebühr für ein Beratungsgespräch oder anwaltliche Vertretung nicht aufbringen können, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ein Beratungshilfeschein kann bei dem zuständigen Amtsgericht ausgestellt werden. Dazu müssen Nachweise über Einkünfte (Gehalt, ALG, BaföG etc.) und Ausgaben (Miete, Versicherungen etc.) vorgelegt werden. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand bei Privatpersonen ist deren Wohnsitz.