Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Tarifvertragsparteien).
In einem Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt.
Er enthält Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen, z.B.:
- Regelungen zum Lohn und zur Arbeitszeit
- Urlaub
- Arbeitsbedingungen
- die Laufzeit des Tarifvertrages.
Tarifverträge sind schriftlich abzufassen.
Die Tarifvertragsparteien sind an den geschlossenen Tarifvertrag gebunden.
Der Tarifvertrag endet durch Zeitablauf. Während der Laufzeit des Tarifvertrages gilt die Friedenspflicht, d.h. Streiks sind während dieser Zeit nicht zulässig.
Endet der Tarifvertrag und besteht nach dem Ende noch kein neuer Tarifvertrag, so wirkt der Tarifvertrag nach, solange, bis ein neuer Tarifvertrag geschlossen worden ist.
Tarifverträge werden oft für bestimmte Bundesländer oder branchenspezifisch abgeschlossen. Die meisten Tarifverträge sind sog. Flächentarifverträge, die branchen- oder länderspezifisch gelten. Es gibt auch sog. Firmentarifverträge, die dann ausschließlich für das Unternehmen gelten, welches den Vertrag geschlossen hat. Außerdem gibt es Manteltarifverträge. Sie enthalten allgemeine Regelungen für den Inhalt und Abschluss von Arbeitsverhältnissen und haben oft eine sehr lange Laufzeit oder sind sogar zeitlich unbegrenzt abgeschlossen.
Tarifverträge können vom Bundesamt für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann für die gesamte Branche,vergleichbar mit einem Gesetz.
Der Inhalt des Tarifvertrages gehört zum Inhalt des Arbeitsvertrages, wenn dieser allegmeinverbindlich ist oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Tarifvertragsparteien angehören. Aber auch wenn ein Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, kann der Arbeitgeber einen für ihn geltenden Tarifvertrag durch sog. Bezugnahmeklauseln in das Arbeitsverhältnis einbeziehen.