Eine Betreuungsverfügung bietet de Möglichkeit, die Auswahl des Betreuers, die Führung der Betreuung sowie das Betreuungsverfahren zu beeinflussen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht setzt die Betreuungsverfügung keine Geschäftsfähigkeit voraus. Vielmehr reicht der natürliche Wille des Vollmachtgebers aus. Eine Betreuungsverfügung kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wird oder trotz Vorsorgevollmacht noch solche Angelegenheiten zu regeln sind, die eines Betreuers bedürfen.
Auch wenn für die Betreuungsverfügung keine Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich die Schriftform.
Das Betreuungsgericht muss gem. § 1897 Abs. 4 BGB dem Vorschlag des Betroffenen hinsichtlich der Auswahl des Betreuers folgen, soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und davon ausgegangen werden kann, dass es sich noch immer um den aktuellen Willen des Betreuten handelt. Der vorgeschlagene Betreuer darf nur dann nicht bestellt werden, wenn er nicht geeignet ist oder Interessenskonflikte (z. B. im vermögensrechtlichen Bereich) bestehen. Der Vorschlag, bestimmte Personen nicht zum Betreuer zu bestellen, ist vom Betreuungsgericht zu beachten.
Ein Muster einer Betreuungsverfügung steht auf der Seit des Bundesministeriums für Justiz zum Download zur Verfügung:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/Anlagen/Betreuungsverfuegung…