Allgemeines zur Lebenspartnerschaft
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet das eigenständige Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner. Es regelt deren rechtliche Beziehungen zueinander für die Dauer des Bestehens der Partnerschaft über unterhaltsrechtliche, namensrechtliche und vermögensrechtliche Fragen, sorgerechtliche Befugnisse, erbrechliche Ansprüche sowie Regelungen für die Trennung der Partner oder die Aufhebung der Gemeinschaft.
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben, wenn
beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen bzw. einen anderen Lebenspartner der Aufhebung zustimmt und die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben oder - nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann und die Beteiligten seit einem Jahr getrennt leben
- ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen und die Beteiligten seit drei Jahren getrennt leben
- die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre,
- bei einem Lebenspartner ein Willensmangel bei Eingehung der Lebenspartnerschaft vorlag.
Folgeansprüche aus Lebenspartnerschaft
Leben die Lebenspartner getrennnt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt auch für die Lebenspartnerschaft, es sei denn, durch den Lebenspartnerschaftsvertrag ist abweichendes geregelt. Die Lebenspartner können als gemeinsamen Namen einen der Geburtsnamen bestimmen. Die Bestimmung soll bei Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich statt. Für die Aufteilung der Haushaltsgegenstände sowie erbrechtliche Ansprüche gelten die eherechtlichen Normen entsprechend.
Das Sorgerecht ist in Anlehnung an die eherechtlichen Vorschriften ausgestaltet. Hat ein Lebenspartner ein minderjähriges Kind mit in die eingetragene Lebenspartnerschaft gebracht und übt er für dieses Kind das alleinige Sorgerecht aus, so hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit ihm die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Dieses sog. „kleine Sorgerecht“ gilt nur dann, wenn der Elternteil, der in der Lebenspartnerschaft lebt, das alleinige Sorgerecht über sein Kind hat. Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem anderen Elternteil wäre ein solches Recht ein Eingriff in dessen Recht auf elterliche Sorge.