Der Geschäftsführer muss die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes zum Abführen von Lohn- und Umsatzsteuer beachten:
Die Lohnsteuer ist für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
Es ist für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind einzutragen: Merkmale der Lohnsteuerkarte, Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohnes einschließlich Steuerfreibeträge und einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer, Erhalt von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge
Die Lohnsteuer muss spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des entsprechenden Kalendermonats an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Wird die Lohnsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt, haftet die GmbH gemäß § 191 Abgabenordnung.
Für Umsatzsteuervoranmeldungen gilt, dass die GmbH diese bis zum zehnten Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats elektronisch zu übermitteln hat, wobei die Steuer für den Voranmeldungszeitraum von der GmbH selbst berechnet werden muss. Wenn die abzugebenden Voranmeldungen nicht termingerecht abgegeben werden, liegt Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vor, was strafrechtlich verfolgt werden kann.