Der oder die Geschäftsführer müssen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen. Der Jahresabschluss bildet die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung.
Er besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.
Die Bilanz muss das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen.
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung müssen sich Aufwendungen und Erträge der GmbH ergeben. I
m Anhang sind Angaben über die Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu machen.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses zählt als höchstpersönliche Amtspflicht des Geschäftsführers, d.h. sie kann in keinem Fall auf nachgeordnete Angestellte übertragen werden. Allenfalls kann das entsprechende Zahlenwerk durch andere Personen zusammengestellt werden, aber der Geschäftsführer ist für das Ergebnis verantwortlich.
Der Lagebericht soll dazu dienen, ein Bild der tatsächlichen Verhältnisse der GmbH hinsichtlich des Geschäftsverlaufs, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft darzulegen. Dafür sind die Lage der GmbH sowie der Geschäftsverlauf anhand wichtiger finanzieller Leistungsindikatoren abzubilden und die voraussichtliche Entwicklung der GmbH zu erläutern und zu beurteilen.
Jahresabschluss und Lagebericht haben in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres zu erfolgen. Diese Frist kann bei kleinen GmbHs auf bis zu sechs Monate verlängert werden (§ 264 Abs. 1 HGB).
Wenn das Geschäftsjahr auch gleichzeitig das Kalenderjahr ist, müssen Jahresabschluss und Lagebericht bis zum 31.03. eines Jahres erfolgen.
Der Jahresabschluss muss mit dem Ausstellungsdatum versehen werden und ist von allen Geschäftsführern zu unterschreiben. Er muss zusammen mit dem Lagebericht jährlich beim Handelsregister eingereicht werden und darüber hinaus muss nach Einreichung dieser Unterlagen unverzüglich beim Registergericht im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden, bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer Jahresabschluss und Lagebericht eingereicht worden sind.
Die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung von Angaben im Jahresabschluss oder Lagebericht kann gemäß § 331 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.