Für die Beendigung des Handelsvertretervertrages gelten je nach Vertragsdauer bestimmte Kündigungsfristen. Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, beträgt die Kündigungsfrist:
– im ersten Jahr der Vertragsdauer : 1 Monat
– im zweiten Jahre der Vertragsdauer : 2 Monate
– im dritten bis fünften Jahr der Vertragsdauer: 3 Monate
– nach fünf Jahren Vertragsdauer : 6 Monate
Für alle diese Fristen gilt, dass die Kündigung nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig ist. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind zulässig.
Die Kündigungsfristen können durch vertragliche Vereinbarung verlängert werden, aber die Frist darf nicht kürzer sein, als für den Handelsvertreter. Sollte dennoch eine für den Unternehmer kürzere Kündigungsfrist vertraglich festgelegt sein, gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist auch für den Unternehmer.
Wenn ein befristeter Handelsvertretervertrag nach Ablauf der vereinbarten Befristung von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt das Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Kündigungsfristen ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl für den Handelsvertreter als auch den Unternehmer jederzeit möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn demjenigen, der die Kündigung ausspricht, ein Abwarten bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung beiderseitiger Interessen nicht zugemutet werden kann. Der Kündigende muss das Vorliegen des wichtigen Grundes beweisen.
Es sollen beispielhaft von der Rechtsprechung anerkannte wichtige Gründe aufgezählt werden. Die Rechtsprechung ist umfangreich, sodass die Aufzählung nicht abschließend ist.
– Drohung des Handelsvertreters, Betriebsinterna zu offenbaren
– offenes Abraten von Empfehlungen des Unternehmers
– ungenügende Gebietsbetreuung
– ungenügende Beaufsichtigung des Personals
– Beleidigung des Unternehmers
– unberechtigte Führung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln
– Nichtmeldung von Geschäftsabschlüssen und Sachverhalten, die für den Unternehmer von
besonderer Wichtigkeit sind
– unzulässiger Wettbewerb des Handelsvertreters
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.