Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft findet ein Zugewinnausgleich statt.
Durch den Zugewinnausgleich soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten an dem während der Ehe erworbenen Vermögen je zur Hälfte beteiligt sind.
Der Zugewinnausgleich steht also dem einen Ehegatten in der Höhe zu, soweit der Zugewinn des anderen Ehegatten den Zugewinn des fordernden Ehegatten übersteigt; die Ausgleichsfprderung beträgt die Hälfte des Überschusses.
Für die Berechnung des Zugewinns ist der Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsantrages maßgeblich.