In einem Arbeitsvertrag werden die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages entsteht in der Regel das Arbeitsverhältnis, so dass sich Rechte und Pflichten für beide Seiten ergeben.
Anders als bei der Kündigung, gibt es für den Abschluss des Arbeitsvertrages keine Formvorschriften. Er wird aber in der Regel schriftlich geschlossen, um Rechtssicherheit herbeizuführen.
Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht, beginnt das Arbeitsverhältnis mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Unabhängig davon besteht die Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich abzufassen. Das gilt auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen.
Nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.