Maßgeblich für die richtige Einordnung der Tätigkeit in selbständige oder nichtselbständige Arbeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit ergeben.
Es ist eine Abwägung der folgenden Merkmale vorzunehmen:
– persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers vom Dienstverhältnis
– örtliche, zeitliche und inhaltliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers
– feste Bezüge
– Bestehen eines Urlaubsanspruchs
– Anspruch auf Sozialleistungen
– Beteiligung an betrieblicher Altersversorgung
– Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit
– kein unternehmerisches Risiko
– kein Kapitaleinsatz
– Eingliederung in die Betriebsorganisation
– keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
– ständige und enge Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
– Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges
Die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale sind die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die betriebliche Organisation.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann liegt im steuerrechtlichen Sinn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ungeachtet dessen, ob der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist, oder nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Einkünfte eines Gesellschafter-Geschäftsführers verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen können, wenn sie einem Fremdvergleich nicht standhalten können. Dies bestimmt sich wie folgt:
1. Prüfung der einzelnen Bezüge auf Ernsthaftigkeit und Üblichkeit
2. Angemessenheitsprüfung der einzelnen Bezüge der Höhe nach
3. Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung der Höhe nach.
Daher erfolgt eine steuerrechtliche Prüfung im Regelfall nur dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist oder einem Gesellschafter nahe steht (z.B. Geschäftsführer ist Ehegatte eines Gesellschafters). Überhöhte Geschäftsführervergütungen werden als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt.