Adoption

Allgemeines zur Adoption

Adoptionssachen sind die Annahme als Kind, die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, die Aufhebung des Annahmeverhältadsnisses oder die Befreiung vom Eheverbot.

Die Adoption (Annahme als Kind) erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Familiengerichts. Voraussetzung ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und den Zweck hat, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Der Annahme als Kind sollte eine angemessene Zeit der Pflege des Kindes vorausgehen.

Die Annahme als Kind ist grundsätzlich endgültig. Eine Anfechtung ist nicht möglich. Eine Aufhebung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindeswohl schwerwiegend beeinträchtigt ist oder wenn für die Adoption erforderliche Erklärungen nicht abgegeben wurden.

Die Adoption bei Ausländerbeteiligung unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. Wird ein ausländisches Kind durch Deutsche angenommen, so erwirbt es zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht für die Adoption eines Volljährigen.

Voraussetzungen der Adoption

1. Antrag
Der Antrag darf nicht bedingt oder befristet sein. Zudem muss er höchstpersönlich (keine Stellvertretung möglich!) gestellt und zuvor notariell beurkundet werden.

2. Annahmeberechtigung
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Der Annehmende muss dann das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben, der andere das 21. Lebensjahr.

Das Kind seines Ehegatten kann der andere Ehegatte allein annehmen. Dieser muss dann mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.

3. Verbot der Zweitadoption
Ein bereits angenommenes Kind kann nicht erneut adoptiert werden. Es gilt lediglich die Ausnahme, dass zu Lebzeiten des Annehmenden nur dessen Ehegatte das Kind annehmen kann.

4. Einwilligungserklärung der Betroffenen und Beteiligten
Grundsätzlich ist die Einwilligung des Kindes, der Eltern bzw. des Ehegatten gegenüber dem Familiengericht erforderlich.

Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen erteilt das Kind die Einwilligung selbst. Der gesetzliche Vertreter muss der Einwilligung dann nur noch zustimmen.

Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Einwilligung eines Eltenteils ist dann nicht zwingend, wenn er zur Abgabe seiner Erklärung außer Stande ist oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht und sind die Eltern nicht (mehr) verheiratet, ersetzt das Familiengericht die Zustimmung des Vaters, wenn die Interessen des Kindes für die Adoption denen des Vaters überwiegen.

Der Ehegatte des Annehmenden muss in der Regel ebenso einwilligen, als auch der Ehegatte des anzunehmenden „Kindes“.

Rechtliche Folge der Adoption

Wenn ein Ehepaar ein Kind annimmt oder ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten, wird das adoptierte Kind gemeinschaftliches Kind der Ehegatten und ist dann voll umfänglich erbberechtigt. Die elterliche Sorge steht den Ehegatten gemeinsam zu.

In allen anderen Fällen gilt das adoptierte Kind als Kind des Annehmenden. Die elterliche Sorge steht diesem allein zu.

Das adoptierte Kind wird mit den Verwandten des Annehmenden verwandt (Grundsatz der Volladoption).

Grundsätzlich erlischt das Verwandtschaftsverhältniss zu den leiblichen Verwandten vollständig. Ausnahmen gelten in den folgenden Fällen:

  • Die Annahme des Kindes des Ehegatten erfolgt durch den anderen Ehegatten.
  • Der Annehmende ist mit dem Kind zweiten oder dritten Grades verwandt oder verschwägert.
  • Die Annahme des Kindes des Ehegatten erfolgt durch seinen Ehegatten, dessen frühere Ehe durch Tod aufgelöst wurde.
    Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

Besonderheiten bei der Annahme Volljähriger

Voraussetzung ist hier sowohl ein Antrag des Annehmenden als auch des Anzunehmenden.

Die Annahme muss „sittlich gerechtfertigt“ sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältniss entsprechende Beziehung bereits entstanden hat oder zumindest objektiv zu erwarten ist. Dazu wird eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand vorausgesetzt.

Notwendig ist die Einwilligung des Ehegatten sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden.

In der Regel hat die Annahme Volljähriger „schwache“ Wirkungen. Denn die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis werden nicht berührt. Gegenseitige Unterhaltspflichten bleiben bestehen, mit der Besonderheit, dass die Adoptiveltern dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen gegenüber vorrangig unterhaltspflichtig sind.

Eine „Volladoption“ eines Volljährigen ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich

  • Ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden ist von de Annehmenden bereits angenommen worden oder wird gleichzeitig angenommen.
  • Der Anzunehmende ist bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden.
  • Der Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten an.
  • Der Anzunehmende ist bei Einreichung des Antrages beim Familiengericht noch nicht volljährig.

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