Unter Zeitarbeit versteht man die Arbeitnehmerüberlassung einer Zeitarbeitsfirma an andere Unternehmen. Die Arbeitnehmer sind bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt, arbeiten jedoch in einem Betrieb eines anderen Unternehmens.
Daraus ergibt sich das für die Arbeitnehmerüberlassung typische Dreiecksverhältnis:
- Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verleiher.
- Der Verleiher ist der Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Von diesem erhält er auch die monatliche Vergütung.
- Die Arbeitsleistung erbringt er allerdings nicht beim Verleiher, sondern beim Entleiher. Der Entleiher übernimmt das arbeitgeberseitige Weisungsrecht. Gegen den Entleiher hat der Leiharbeitnehmer keine arbeitsvertraglichen Ansprüche.
Ist der Leiharbeitnehmer länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb beschäftigt, ist er berechtigt, an der Betriebsratswahl im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Er ist daneben ebenfalls wahlberechtigt bei seinem Arbeitgeber, als im Verleiherbetrieb. Wählbar ist der Leiharbeitnehmer für den Betriebsrat im Verleiherbetrieb.