Das Arbeitszeugnis ist bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz eine der wichtigsten Referenzen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein sogenanntes „qualifiziertes“ Arbeitszeugnis. Nach der Rechtsprechung muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren.
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis müssen neben Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben über Leistung und Verhalten gemacht werden.
Form des Arbeitszeugnisses
Das Zeugnis muss auf haltbarem Papier von guter Qualität in einheitlicher Maschinenschrift abgefasst werden und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Streichungen oder ähnliches enthalten. Es ist nur dann ordnungsgemäß erteilt, wenn es auf dem aktuellen Geschäftspapier erstellt wird. Es reicht also nicht, wenn das Zeugnis auf einem weißen Blatt Papier ausgestellt wird. Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis unter dem Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
Das Zeugnis muss die Originalunterschrift des Arbeitgebers oder zuständigen Personalmitarbeiters tragen. Es reicht nicht aus, das Zeugnis per E-Mail oder Fax zu übermitteln. Es muss das Original ausgehändigt werden.
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Aus dem Zeugnis müssen folgende Angaben hervorgehen:
- Person des Arbeitnehmers (Vorname, Familienname, Beruf, akademischer Grad, Geburtsdatum)
- Beschreibung der Art der Tätigkeit so exakt wie möglich, damit sich der Leser des Zeugnisses ein genaues Bild über den bisherigen Arbeitsbereich machen kann. Es sind auch besondere Qualifikationen, erfolgte Beförderungen sowie eventuelle Spezialisierungen aufzunehmen.
- Die Dauer der Tätigkeit exakt mit Anfangs- und Enddatum.
Es sind die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers darzustellen. Unter Leistung sind Faktoren wie Leistungsfähigkeit (Können, Wissen, Fertigkeiten etc.), Leistungsbereitschaft und berufliches Engagement sowie die erzielten Erfolge (Arbeitsgüte, – tempo und –ökonomie) zu verstehen. Die Angaben über das Verhalten beziehen sich auf das Sozialverhalten des Arbeitnehmers im Betrieb, also das Verhältnis zu Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern.
Im Großen und Ganzen muss das Zeugnis wohlwollend sein.
Zeugnissprache
Entscheidend für das Zeugnis ist die Zeugnissprache.
Sehr gut: „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „Wir waren stets außerordentlich zufrieden“
Gut: „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
Befriedigend: „zu unserer vollen Zufriedenheit“
Ausreichend: „zu unserer Zufriedenheit“
Mangelhaft: „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“
Diese Bewertungsskala dienen zur Beschreibung der Leistung des Arbeitnehmers.
Auch hinsichtlich der Verhaltensbeurteilung gibt es eine Notenskala.
Sehr gut: „stets vorbildlich“
Gut: „vorbildlich und stets einwandfrei“
Befriedigend: „einwandfrei“
Unterdurchschnittlich: „ohne Tadel“
Ganz wichtig ist es, bei der Beschreibung des Verhaltens innerhalb der Mitarbeiter auf die richtige Reihenfolge zu achten, also bspw.: „Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden (o.ä.) war stets vorbildlich.“ Es müssen an erster Stelle die Vorgesetzten genannt werden!
Zu Steigerung der Verhaltensbeurteilung werden üblicherweise Wörter wie „immer“, „durchweg“, „ausnahmslos“ oder „stets einwandfrei“ gebraucht.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, welche Leistungen des Arbeitnehmers er stärker hervorheben will, als andere.
Schlussformel
Es empfiehlt sich, am Ende des Zeugnisses eine Schlussformel aufzunehmen, bspw.: „Wir danken Herrn/Frau Müller für die vertrauensvolle und produktive Zusammenarbeit und wünschen ihm/ihr für seine/ihre Zukunft alles erdenklich Gute.“
Ein Anspruch auf eine solche Schlussformel besteht zwar nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, allerdings nehmen einige andere obere Gerichte dies an und in über 98 % der Fälle enthält ein Zeugnis eine Schlussformel mit Dankes- und Zukunftswünschen. Fehlt diese Formel und ist die Leistungs- und Verhaltensbewertung sonst durchweg überdurchschnittlich, wertet das Fehlen das Zeugnis ab.