Ausbildung

Ein Ausbildungsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb, für einen Beruf, der in der Ausbildung anerkannt ist. Es ergeben sich teilweise andere Pflichten, als beim Arbeitsvertrag. Die Grundsätze hierzu finden sich im Berufsbildungsgesetz.
Der Auszubildende hat die Pflicht, das Ausbildungsziel zu erreichen, in dem er die Dinge lernt, die für den Beruf erforderlich sind, und er ist verpflichtet, regelmäßig die Berufsschule zu besuchen.

Der Ausbilder ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse dafür zu vermitteln.

Da der oder die Auszubildende bei Beginn der Ausbildung oft noch nicht volljährig ist, sind die besonderen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen minderjährige Auszubildende grundsätzlich maximal 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich arbeiten. Regelmäßig dürfen Minderjährige nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Das Gesetz sieht jedoch auch einige Ausnahmen von diesen Grundsätzen vor. Die Ausnahmen sind gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt, bspw. für jugendliche Auszubildende in einem landwirtschaftlichen Betrieb während der Erntezeit oder für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen, wenn erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

Ausbildungsvertrag

Ein Ausbildungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, wobei die elektronische Form ausgeschlossen ist.

In den Vertrag müssen gemäß § 11 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz mindestens folgende Inhalte aufgenommen werden:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Der Vertrag ist von den Ausbildenden und Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der oder die Auszubildende noch nicht volljährig, so müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterzeichnen (Eltern, Vormund).

Vergütung während der Ausbildungszeit

Auszubildende müssen eine angemessene Vergütung erhalten. Diese bemisst sich nach dem Lebensalter und steigt mit fortschreitender Berufsausbildung und mindestens jährlich an. Auch Sachleistungen können auf die Vergütung angerechnet werden. Wird eine Beschäftigungszeit vereinbart, die über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinausgeht, ist diese besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.

Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Probezeit und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Die Probezeit muss mindestens einen Monat betragen. Sie darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gem. § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz aus einem wichtigen Grund fristlos von beiden Seiten gekündigt werden. Der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte.

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und auch immer begründet sein.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur wirksam, wenn sie innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen wird.

Ende des Ausbildungsverhältnisses und Weiterarbeit

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Bestehen der Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Wird der oder die Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

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