Der Betriebsrat ist die Vertretung der Arbeitnehmer in ihrem Betrieb.
Um einen Betriebsrat zu gründen, müssen in dem Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sein. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die volljährig sind. Leiharbeitnehmer sind ebenfalls wahlberechtigt in ihrem Entleiherbetrieb, wenn sie volljährig sind und länger als 3 Monate in dem Betrieb eingesetzt sind.
Von diesen mindestens 5 Arbeitnehmern müssen wiederum 3 wählbar sein, d.h. sie müssen sich zur Wahl des Betriebsrates aufstellen lassen können.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die volljährig sind und 6 Monate dem Betrieb angehören oder in Heimarbeit beschäftigt sind und in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder eines Kleinstbetriebs, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können formlos mit Stimmenmehrheit beschließen, an der Wahl des Betriebsrates im Hauptbetrieb teilzunehmen.
Der Betriebsrat wirkt bei Entscheidungen des Unternehmens mit. Dies ist gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte sowohl in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Besondere Bedeutung hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Kündigungen. Danach ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören und der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung, die ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wird, ist unwirksam.