Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn der ganze Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Betreiber rechtsgeschäftlich übergeht, z.B. wenn der Inhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs verkauft.
Der neue Inhaber tritt dann in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Auch Rechte und Pflichten aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern, sofern der neue Inhaber keinen eigenen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen unterliegt.
Nach § 613a Abs. 4 BGB sind Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sowohl von dem alten als auch von dem neuen Inhaber unwirksam. Dies beschränkt sich jedoch allein auf den Kündigungsgrund des Betriebsübergangs. Aus anderen Gründen kann unter den normalen Voraussetzungen gekündigt werden.
Nach § 613a Abs. 5 BGB hat entweder der bisherige Arbeitgeber oder der neue Arbeitgeber die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten.
Diese Unterrichtung hat folgende Aspekte zu enthalten:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht gestellten Maßnahmen.
Die Unterrichtung muss diesen gesetzlichen Anforderungen genügen. Dem Arbeitnehmer steht dann nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht zu, welches mit einer Frist von einem Monat nach der Unterrichtung ausgeübt werden muss. Eine unterbliebene Unterrichtung führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichtes nicht zum Fristbeginn des Widerspruchsrechtes des Arbeitnehmers.
Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Arbeitnehmer mit längerer Frist widersprechen können, was zu Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten führen kann.
Die Rechtsprechung zu dieser Problematik ist vielschichtig und es muss in jedem Einzelfall gesondert berücksichtigt werden.
Aus einem Widerspruch kann sich ggf. die Gefahr einer betriebsbedingten Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber ergeben. Weiterhin problematisch ist, ob sich der widersprechende Arbeitnehmer auf die Erforderlichkeit einer Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz berufen kann.
Hierzu bitten wir Sie, die Ausführungen zu einer betriebsbedingten Kündigung zu lesen.