Elternzeit ist der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Kinderbetreuung und -erziehung. Während der Elternzeit kann Elterngeld gezahlt werden.
Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Beide Eltern können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen.
Um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit vom Arbeitnehmer schriftlich verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Nimmt die Mutter Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet, wenn der volle gesetzliche Zeitraum der Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Erwerbstätigkeit während und nach der Elternzeit
Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit 30 Stunden/Woche erwerbstätig sein, und zwar sowohl bei dem eigenen Arbeitgeber oder bei einem anderen oder auf selbstständiger Basis. Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Teilzeitarbeit innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat ein Arbeitnehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen, welche in § 15 Abs. 6 und Abs. 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind.
Nach dem Ende der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.
Urlaub und Urlaubsabgeltung
Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit noch nicht genommen wurde, ist im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr nach Rückkehr des Arbeitnehmers zu gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, ist Resturlaub abzugelten. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaub um je 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen.
Kündigungsschutz
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit. Grundsätzlich besteht ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Arbeitgeber kann aber die Zustimmung zu einer Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei der zuständigen Behörde beantragen. Diese wird nur in besonderen Fällen erteilt.
Sollte dennoch gekündigt werden, kann der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Die Klageerhebung ist regelmäßig innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis von der Kündigung zulässig.
Der Arbeitnehmer selbst kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Ende der Elternzeit ordentlich kündigen.
Elterngeld
Während der Elternzeit kann Elterngeld gezahlt werden. Frühestens kann Elterngeld mit dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gezahlt werden. Beide Eltern haben insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Das Elterngeld wird um zwei Monate verlängert, wenn der zweite Elternteil für diese beiden Monate Elternzeit nimmt und dessen Einkommen dabei gemindert wird. Dies soll vor allem den Vätern ermöglichen, frühzeitig an der Kindererziehung und -betreuung teilzuhaben (sog. Vätermonate).
Das Elterngeld berechnet sich auf der Grundlage des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens:
Grundsätzlich wird Elterngeld in Höhe von 67 % des durchschnittlichen monatlichen Einkommens gezahlt. Jedoch liegt die Obergrenze bei 1.800 Euro im Monat, d.h. der Elternteil erhält maximal 1.800 Euro Elterngeld im Monat, auch wenn das Einkommen deutlich höher war und 67 % des Einkommens mehr als 1.800 Euro betragen hätten.
Ist das durchschnittliche monatliche Einkommen geringer als 1.000 Euro im Monat erhöht sich das Elterngeld von 67 % auf bis zu 100 %. Liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, werden 67 % davon ersetzt.
Ist das Nettoeinkommen höher als 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz von 67 % auf bis zu 65 %.
Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn der Elternteil im letzten Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro erzielte.