Für die Rückabwicklung der Bankprodukte kommt es nicht darauf an, wie sich die Anlage im Nachhinein entwickelt. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt immer der Kunde. Demgegenüber trägt eine Bank oder ein Finanzdienstleister das Risiko, dass eine Beratung nicht vollständig war. In diesem Fall wird von der Rechtsprechung vermutet, dass der Kunde bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Anlageprodukt nicht gezeichnet hätte und eröffnet damit den Weg für eine Rückabwicklung.
Ebenso ist zu beachten, dass eine Bank keine Pflicht zur Exploration trifft, soweit ein Kunde eine reine Orderausführung, d.h. sobald er sich bereits auf ein Bankprodukt festgelegt hat, das er unbedingt haben möchte, ausführt.
In der Rechtsprechung wird auch zum Teil vertreten, dass ein Anleger sich die Erfahrung mit vergangenen Anlageprodukten zurechnen lassen muss. Es ist daher auch sehr wichtig, dass im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Anlagevergangenheit geprüft wird.