Geschäftsführer und Sozialversicherung

Für die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung leisten muss oder nicht, kommt es darauf an, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbständig ist.

Der GmbH-Geschäftsführer ist nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn er abhängig beschäftigt ist. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV liegt eine solche Beschäftigung i.S.d. Sozialversicherung vor, wenn die Tätigkeit nach Weisungen ausgeführt wird und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn ein gewisses unternehmerisches Risiko besteht und der Selbständige das Recht und die Möglichkeit hat, über die eigene Arbeitszeit, -ort, und -kraft frei zu bestimmen. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Im Zweifel ist entscheidend, welche der aufgezählten Merkmale überwiegen.

Auch der Umfang der Beteiligung des Geschäftsführers an der GmbH ist für die Sozialversicherungspflicht von Bedeutung. Der GmbH-Geschäftsführer, der aufgrund seines Anstellungsvertrages Bezüge erhält und nicht beherrschend beteiligt ist, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Hingegen ist ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherung befreit. Wurden zu Unrecht Beträge entrichtet, sind diese grundsätzlich zu erstatten, außer es liegt Verjährung vor und der Versicherungsträger macht die Einrede der Verjährung geltend.

Zur Sozialversicherung zählen:

– Krankenversicherung, SGB V
– Rentenversicherung, SGB VI
– Arbeitslosenversicherung, SGB III
– Unfallversicherung, SGB VII
– Pflegeversicherung, SGB XI

Der Geschäftsführer ist für alle vorgenannten Versicherungen versicherungspflichtig, wenn er:
– in einem Beschäftigungsverhältnis zu der GmbH steht
und
– ein Arbeitsentgelt dafür erhält
sowie
– in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur GmbH steht.

Es kommt für die Beurteilung, ob wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt, auf die tatsächlichen Umstände an, also darauf, wie das Beschäftigungsverhältnis tagtäglich umgesetzt und gelebt wird. Trotz Vorliegen der anderen Merkmale und fehlender Beteiligung, kann Sozialversicherungsfreiheit bestehen, wenn der Geschäftsführer bspw. alleinige Branchenkenntnis, Erfahrungen vor Ort und persönliche Kontakte zu den bedeutenden Kunden hat. 

Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch: Versicherungspflichtgrenze) bestimmt, ob ein Fremdgeschäftsführer krankenversicherungspflichtig ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens ein Arbeitnehmer nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt für 2012 bei 50.850 Euro/Jahr.

Für die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze entscheidend. Die Beitragsbemessungsgrenze legt den Betrag fest, bis zu welchem Beiträge zur gesetzliche Krankenversicherung erhoben werden. Das über diesen Betrag hinausgehende Arbeitsentgelt bliebt für die Beitragsbemessung dann außer Betracht. Für das Jahr 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung 45.900 Euro/Jahr. Der Beitragssatz beträgt derzeit 15.5 %.

Besteht für den Geschäftsführer Krankenversicherungspflicht, zahlt er die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages, während die andere Hälfte von der GmbH als Arbeitgeberanteil an die Krankenkasse zu zahlen ist (§ 257 Abs. 1 SGB V).

Der Geschäftsführer kann sich auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dann bezahlt er selbst den Krankenversicherungsbeitrag unmittelbar an die Einzugsstelle. Jedoch erhält er gemäß § 257 Absatz 1 SGB V von der Gesellschaft einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre, wenn er nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig ist.

Ist der Geschäftsführer privat krankenversichert, erhält er den gleichen Betrag, aber höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Der Anspruch auf diesen Beitragszuschuss besteht jedoch nur, wenn die private Krankenversicherung besondere Anforderung erfüllt, bspw. dass die Versicherung:

– diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

– einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,

– sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst
  abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,

– vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet.

Rentenversicherung

Wenn ein GmbH-Geschäftsführer im Allgemeinen sozialversicherungspflichtig aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist, ist er regelmäßig auch rentenversicherungspflichtig. Aber auch für den GmbH-Geschäftsführer, welcher als Selbständiger tätig wird, kann eine Rentenversicherungspflicht bestehen. Dies ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Fall, wenn der Geschäftsführer:

– im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und

– auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Die Rentenversicherungspflicht ist einkommensunabhängig, es besteht also keine Versicherungspflichtgrenze, bei der nach Überschreitung Versicherungsfreiheit besteht. Der Rentenversicherungsbeitrag wird trotzdem nur bis zu Beitragsbemessungsgrenze erhoben und bleibt darüber hinaus dann gleich. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt für das Jahr 2012 für die allgemeine Rentenversicherung bei 67.200 Euro/Jahr (West) bzw. 57.600 Euro/ Jahr (Ost) und für die knappschaftliche Rentenversicherung bei 82.800 Euro/Jahr (West) bzw. 70.800 Euro/Jahr (Ost). Die Beitragshöhe beträgt derzeit 19,6 % (2012).

Ein Fremdgeschäftsführer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, insbesondere dann, wenn er nur geringfügig beschäftigt ist oder eine Vollrente aus einer Rentenversicherung erhält (§ 5 SGB VI).

Arbeitslosenversicherung

Der GmbH-Geschäftsführer ist versicherungspflichtig für die Arbeitslosenversicherung, wenn er als anhängig Beschäftigter einzuordnen ist. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der Rentenversicherung und die Beitragshöhe beträgt 2,8 %. Es besteht aber auch für einen selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 28 a Absatz 1 SGB III die Möglichkeit, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag mit der Arbeitslosenversicherung einzugehen.

Unfallversicherung

In der Unfallversicherung sind unabhängig vom Einkommen alle Beschäftigen zu versichern, wobei die Beitragszahlung in voller Höhe durch den Arbeitgeber zu leisten ist. Für den selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, freiwillig der Unfallversicherung beizutreten. Außerdem kann von der Gesellschaft selbst für den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Pflegeversicherung

Versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 20 Absatz 1 SGB XI. Auch die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Besteht für den GmbH-Geschäftsführer keine Versicherungspflicht, muss er privat eine Pflegeversicherung abschließen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt einheitlich 1,95 % der Bemessungsgrundlage (außer in Sachsen). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zu je 50 % von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Allerdings müssen kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr überschritten haben, einen Zusatzbeitrag von 0,25 % zahlen, welche ausschließlich durch diese selbst zu tragen sind.

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