Bei einer geschlossenen Beteiligung handelt es sich um einen Fonds, der nur eingeschränkt handelbar ist. Geschlossene Beteiligungen werden üblicherweise als GmbH & Co. KG gegründet und der Anleger tritt diesem Fonds als sogenannter Kommanditist bei. Diese Konstruktionsform hat gegenüber klassischen Finanzinstrumenten wie zum Beispiel Aktien oder Anleihen erhebliche Unterschiede.
Geschlossene Beteiligungen investieren üblicherweise nur in einen abgrenzbaren Bereich und in begrenzte Investitionsobjekte. Wenn also beispielsweise ein Schiffsfonds aufgelegt wird, so investiert dieser in einen bestimmten Schiffstyp und muss prognostizieren, dass er durch das Betreiben dieses oder der Schiffe die Baukosten der Schiffe erwirtschaftet und ferner die für die Anleger entsprechenden Renditen über die „Lebensdauer“ des Schiffs bzw. des Fonds.
Derartige Fonds haben erhebliche Prognoselaufzeiten. So sind Schiffsfonds, mit Laufzeiten von bis zu 20 Jahren nicht ungewöhnlich. Für den Anleger resultieren aus dieser besonderen Anlageform mehrere erhebliche Risiken, die unbedingt zu beachten sind. Geschlossene Beteiligungen lassen sich z.B. anders als Aktien oder Anleihen nicht an der Börse handeln. Für den Anleger bedeutet dies, dass er sich keinen Überblick über die Marktbewertung seiner Investition holen kann und man sich entsprechend auf die Prognosen der Jahresberichte der eigenen Fondsgesellschaft oder punktuelle Ratings verlassen muss.
Geschlossene Beteiligungen sind nur sehr eingeschränkt über sogenannte Zweitmärkte handelbar. Diese Zweitmärkte ist vereinfacht gesprochen, eine Art Flohmarkt für gebrauchte Beteiligungen.
Für den Anleger gibt es als weiteres besonderes Risiko die mögliche Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Da bei geschlossenen Beteiligungen erhebliche Investitionskosten durch zum Beispiel den Kauf des Anlageobjekts entstehen, erwirtschaften derartige Fonds oftmals erst nach zehn Jahren „echte“ Gewinne. In der Zeit vor diesen Gewinnen werden Ausschüttungen an die Anleger durchgeführt, die nicht durch tatsächliche Gewinne gedeckt waren. Derartige Auszahlungen können im Rahmen der Insolvenz einer solchen Kommanditgesellschaft vom Insolvenzverwalter im Namen der Gläubiger zurückgefordert werden. Dieses Risiko kann sogar die Erben eines Zeichners betreffen.
Ein weiteres Risiko derartiger Fonds besteht mit zum Teil erheblichen Weichkosten der Beteiligungen. Solche Weichkosten sind oftmals nur schwer zu erkennen. Vereinfacht gesagt, besteht für den Anleger bei zu hohen Weichkosten das Risiko, dass dieser nur nachrangig an dem eigentlichen Investitionsobjekt beteiligt wird. Wenn also beispielsweise ein Schiff erworben wird und mit dem Anlegerkapital werden zunächst nur sämtliche Provisionen und Vergütungen gezahlt, so fließt von dem übriggebliebenen Anlegerkapital nur ein Bruchteil in das eigentliche Investitionsobjekt. Da der übrige Betrag des Investitionsobjektes normalerweise durch Bankdarlehen finanziert wird, kann dies dazu führen, dass der Anleger an den Erträgen des Investitionsobjekts nur zu einem deutlich kleineren Teil beteiligt wird oder aber im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gar nichts oder nur einen Bruchteil seiner Investitionssumme aus dem Verkauf des Objektes erhält.
Geschlossene Beteiligungen sind, wie bereits dargestellt, nicht am offenen Markt handelbar. Sie tauchen aufgrund dieser Konstellation unter Umständen nicht in Depotauszügen auf und es lässt sich mit unter nur feststellen, ob ein Anleger eine geschlossene Beteiligung hat, wenn man eine sogenannte Beitrittserklärung findet oder aber Jahresberichte des entsprechenden Emissionshauses eingeht. Sie sind daher auch in Nachlässen zum Teil schwer ermittelbar. Es sollte daher gerade bei dem Antritt von Erbschaften darauf geachtet werden, ob unerkannte geschlossene Beteiligungen im Nachlass vorhanden sind und ob aus diesen etwaige Rückforderungsansprüche erwachsen könnten.