Die Geschäftsführer haben nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden
Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile (§ 40 Abs. 1 GmbH-Gesetz).
Für eine Verletzung dieser Pflichten haften die Geschäftsführer für daraus entstandene Schäden als Gesamtschuldner.