Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz von Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz – dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz derjenigen Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind.
Zum geschützten Personenkreis gehören alle, die von einem anderen in häuslichen Bereich vorsätzlich oder widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder in entsprechender Weisemit sonstigem Übel bedroht oder belästigt werden. Geschützt sind damit auch Lebenspartner und nichteheliche Lebensgefährten.
Nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes hat das Familiengericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Person vorsätzlich den Körper,die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat.
Insbesondere hat das Gericht die Möglichkeit, anzuordnen, es zu unterlassen,
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
Wenn Kinder in dem betroffenen Haushalt leben, ist auf dessen Antrag das Jugendamt hinzuzuziehen. Einer Anhörung des Jugendamtes bedarf es immer, wenn Kinder in dem betroffenen Haushalt leben.
Die verletzte Person kann zudem verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird. Dies muss sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangen (Ausschlussfrist).
Durch einstweilige Anordnung kann das Familiengericht eine vorläufige Regelung treffen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht Der Gewaltschutzantrag muss begründet und in seinen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.