Gründungshaftung

Die GmbH ist gemäß §7 Abs. 1 GmbH-Gesetz bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist gemäß § 78 GmbH-Gesetz durch den Geschäftsführer zu bewirken. Wenn bei der Anmeldung der GmbH falsche Angaben gemacht werden, haften die Gesellschafter und die Geschäftsführer als Gesamtschuldner der Gesellschaft auf fehlende Einlagen, ungerechtfertigte Vergütung und alle sonstigen Schäden. Der Geschäftsführer muss, sofern er am Gründungsverfahren beteiligt ist, für die Richtigkeit der Angaben aller Gesellschafter, Geschäftsführer und sogar auch Dritter einstehen, d.h. er haftet für unrichtige Angaben, z.B. beim Sachgründungsbericht. Der Geschäftsführer kann sich von einer Haftung nur befreien, indem er darlegt und beweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Er haftet sonst mit seinem eigenen Vermögen für die Aufbringung des Einlagenkapitals.

Die Ersatzansprüche der Gesellschaft verjähren fünf Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

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