Gründungszuschuss für Existenzgründer

Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, mit einem Gründungszuschuss fördern. Dieser muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Arbeitslose hat keinen Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Bewilligung des Antrages liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit. D.h. ein Antrag kann bewilligt werden, muss aber nicht.

Voraussetzungen und Antragsstellung

Der Gründungszuschuss stellt eine Förderung für Arbeitslose dar. D.h. der Antragsteller muss Arbeitslosengeld I erhalten. Ein Wechseln von einem Arbeitsverhältnis direkt in die Selbständigkeit kann nicht mit dem Gründungszuschuss gefördert werden.

Die Selbstständigkeit wird nur dann gefördert, wenn diese Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden soll. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit umgewandelt wird oder wenn ein Betrieb übernommen wird.

Bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit muss der Arbeitslose noch einen Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I haben.

Der Gründungszuschuss muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag ist vor Beginn der Selbständigkeit zu stellen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnort des Antragstellers.

Mit der Antragsstellung müssen die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Ausübung der Selbständigkeit genutzt werden sollen, dargelegt werden, z.B. fachliche Qualifikationen, Teilnahme an Existenzgründerseminaren, Berufserfahrung.

Zudem muss eine fachkundige Stelle das Vorhaben begutachten und bestätigen, dass das Vorhaben tragfähig ist.

Fachkundige Stellen sind z.B.:

  • Kreditinstitute und Banken
  • Industrie- und Handelskammern
  • Handwerkskammern.

Folgende Unterlagen sind bei der fachkundigen Stelle vorzulegen:

  • Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens
  • Lebenslauf
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau 

Dauer und Höhe des Bezuges

Der Gründungszuschuss wird zunächst für die Dauer von 6 Monaten geleistet. In dieser Zeit erhält der Antragsteller einen Betrag in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes.
Darüber hinaus werden 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung gezahlt.
Der Betrag von 300 Euro monatlich kann danach für weitere 9 Monate bezahlt werden, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

Die Förderung kann insgesamt höchstens 15 Monate betragen.
Es müssen eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorliegen. Hat die Arbeitsagentur begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann sie verlangen, dass eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

Gründungszuschuss für Hartz-IV-Empfänger?

Empfänger von „Hartz IV“ (Arbeitslosengeld II) können keinen Gründungszuschuss beantragen. Stattdessen kann das so genannte Einstiegsgeld beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

Einstiegsgeld kann beantragt werden bei:

  • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen aufnehmen, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder
  • Beginn einer selbständigen Tätigkeit, die einen hauptberuflichen Charakter hat.

Das Einstiegsgeld kann höchstens für die Dauer von 24 Monaten gezahlt werden.

Die Höhe des Einstiegsgeldes berechnet sich auf Grundlage der monatlichen Regelleistung, die der Arbeitslose erhält. Normal sind 50 % der Regelleistung. Zusätzlich können weitere Beiträge gezahlt werden, die z.B. die Größe Ihres Haushalts berücksichtigen.
D.h. für jede mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Person kann ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent gezahlt werden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einstiegsgeld liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.

Der zuständige Sachbearbeiter entscheidet, ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt werden kann.

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld II können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachmitteln für die Ausübung der selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit gezahlt werden. Zuschüsse und Darlehen sind auf einen Betrag bis 5.000 Euro begrenzt und können in monatlichen Raten gezahlt werden.
Die Gewährung solcher Zuschüsse und Darlehen sind abhängig von der Prognose der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Selbständigkeit.

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