Die Haftung des Geschäftsführers bei einer Insolvenz der GmbH kann sehr umfangreich sein.
Zunächst ist es die Pflicht des Geschäftsführers, bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH dauernd fällige Verbindlichkeiten aus Mangel an liquiden Mitteln nicht mehr erfüllen kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann nur beseitigt werden, wenn die GmbH die Bezahlung ihrer Rechnungen wieder aufnimmt, was auch über Ratenzahlungsvereinbarungen erfolgen kann.
Die Drei-Wochen-Frist beginnt mit der Kenntnis des Geschäftsführers vom Insolvenzgrund. Diese Frist darf allerdings nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Sanierungsmaßnahmen besteht und die GmbH dadurch gerettet werden könnte. Wenn aber von Anfang an keine Sanierungsmaßnahmen in Betracht kommen, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Gibt es mehrere Geschäftsführer, ist jeder einzelne bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen.
Wurde der Insolvenzantrag durch einen Dritten (z.B. einen Gläubiger) gestellt, besteht die Antragspflicht des Geschäftsführers trotzdem weiter.
Neben der Pflicht zur Antragstellung hat der Geschäftsführer auch eine Sanierungspflicht. D.h. er muss überprüfen, ob die insolvente GmbH sanierungsfähig ist und er muss versuchen, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wie z.B.: Einsparung von Personalkosten, Mietkosten u.ä.,
Beschaffung von liquiden Mitteln (z.B. durch stille Rücklagen oder Investoren).
Der Geschäftsführer kann neben dem Insolvenzantrag gegen die GmbH auch einen Insolvenzantrag gegen sich selbst stellen. Dies betrifft im besonderen den Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf er nur das Regelinsolvenzverfahren und nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen.
Wenn der Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen leistet, ist er der GmbH gegenüber verpflichtet, diese Zahlungen zu ersetzen, außer wenn es sich um Zahlungen handelt, die er gemäß der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns geleistet hat.
Zulässige Zahlungen sind:
– Geschäftsraummiete
– Löhne
– Sozialversicherungsbeiträge
– Telefonkosten
Alle anderen Zahlungen die nach Eintritt der Insolvenzreife (bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes, z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) getätigt werden und dadurch die Insolvenzmasse mindern, sind unzulässig. Dies gilt auch für Neugeschäfte.
Neugläubiger, die ihre Forderungen nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, haben gegenüber dem Geschäftsführer einen Schadensersatzanspruch, welcher nicht auf den Quotenschaden begrenzt ist.
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, das Gesellschaftsvermögen zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten.
Die Haftung des Geschäftsführers für unzulässige Zahlungen ist verschuldensabhängig, d.h. er muss die Zahlungsunfähigkeit schuldhaft nicht kennen oder trotz Kenntnis außer Acht lassen. Dabei reicht fahrlässiges Verhalten aus. Das Verschulden wird vermutet, wenn der Geschäftsführer Kenntnis von der Insolvenzreife hat und trotzdem Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet hat.