Der Geschäftsführer haftet gemäß § 69 Abgabenordnung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Voraussetzung dafür ist, dass
die Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurden und
dies im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers steht.
Mitumfasst von dieser Haftung sind auch Säumniszuschläge, Zwangsgelder und sonstige Kosten.
Der Geschäftsführer kann jedoch nur dann eine Pflichtverletzung begangen haben, wenn der GmbH überhaupt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um Steuerrückstände auszugleichen. Sind gar keine Mittel vorhanden, entfällt die Geschäftsführerhaftung.
Die Pflichtverletzung kann durch Tun und auch durch Unterlassen erfolgen. Es kommt nicht darauf an, dass der Geschäftsführer seine Pflichten persönlich verletzt hat. Die Pflichtverletzung durch Dritte kann dem Geschäftsführer unter Umständen zugerechnet werden (Angestellte, Steuerberater). Die Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der die Hilfsperson sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
Nach Amtsniederlegung haftet der Geschäftsführer nicht mehr für Steuern, die in seiner Amtszeit entstanden sind, aber erst nach der Amtsniederlegung fällig werden. Der Nachgeschäftsführer ist zur Bezahlung von Steuerrückständen verpflichtet, die er bei Amtsantritt vorfindet.