Hat eine Partei im Familiengerichtsverfahren nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist sein gewöhnlicher Aufenthalt/ Wohnsitz im Ausland, stellt sich zunächst die Frage, ob die Angelegenheit vor einem deutschen Gericht geklärt werden kann oder ob ein Gericht im Ausland zuständig ist.
Der Entscheidungsbefugnis könnte die Rechtshängigkeit der Sache vor einem Gericht im Ausland entgegenstehen. Zudem ist die Frage zu klären, ob das deutsche Recht anwendbar ist oder die ausländische Rechtsordnung gilt.
Weiter ist zu beachten, ob und inwieweit beispielsweise ein in Deutschland erwirktes Scheidungsurteil im Ausland anerkannt wird.
Für die Bearbeitung eines internationalen Verfahrens sollte zunächst eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde vorgelegt werden.
Insbesondere in diesem Bereich sollte aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles rechtlicher Rat eingeholt werden.