Der Geschäftsführer hat für die rechtzeitige Erstellung und Abgabe der Jahressteuererklärungen zu sorgen, was sich aus § 34 Abgabenordnung ergibt. Steuererklärungen sind gem. § 149 Abs. 2 Abgabenordnung spätestens 5 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Die Finanzbehörden können die Pflicht zur Erstellung und Einreichung gemäß §§ 328, 329 Abgabenordnung mit einem Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro durchsetzen. Wenn durch die Verletzung dieser Pflichten Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Aktien
Durch die Investition in Aktien beteiligt sich ein Anleger direkt an der Aktiengesellschaft und kann von deren Gewinnen über Dividende oder die Wertsteigerung seiner Aktie