Krankheit

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Krankengeld

Der Arbeitnehmer hat für die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Nach Ablauf der 6 Wochen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Außerdem besteht der Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat.

Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen ein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers angenommen, was dazu führt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat:

  • Unfall bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Unfall bei Autofahren ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes
  • Unfall bei zu schnellem Fahren bei schwierigen Witterungsverhältnissen (Nebel, Glätte, Regen).

Wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Sportart ausübt und sich eine Sportverletzung zuzieht, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nur bei besonders gefährlichen Sportarten kann Verschulden angenommen werden mit der Folge, dass keine Entgeltfortzahlung geleistet werden muss. Von der Rechtsprechung werden die meisten Sportarten aber nicht von vornherein als gefährlich eingestuft (dazu zählen auch Amateurboxen, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Skifahren), was aber von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag der Erkrankung, oder, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeit erkrankt ist, am nächsten Tag.

Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs, wird diese Zeit auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass für die betreffende Zeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt eingeholt und dem Arbeitnehmer vorgelegt wurde. Somit zählen die Krankheitstage nicht als Urlaub und die so verbleibenden Urlaubstage können später noch genommen werden.

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist immer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu melden. Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell zu informieren hat, wie es ihm nach den Umständen möglich ist.

Ausreichend ist in der Regel ein Anruf zu Beginn der normalen Arbeitszeit. Wenn die Arbeitsunfähigkeit an einem freien Tag begonnen hat und absehbar ist, dass die Arbeit nicht aufgenommen werden kann, so hat die Mitteilung bereits am ersten Krankheitstag zu erfolgen.

Die Mitteilung kann telefonisch oder per E-Mail, persönlich oder durch einen Boten erfolgen.

Werden diese Pflichten durch den Arbeitnehmer nicht eingehalten, kann dies zu einer Abmahnung, im Wiederholungsfalle zur Kündigung führen.

Nachweispflichten des Arbeitnehmers

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.

Der Arbeitgeber darf die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der Bescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Verletzt der Arbeitnehmer die Vorlagepflichten, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Lohnes für die Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, verweigern. Zudem kann der Arbeitgeber eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine Kündigung aussprechen.

Zweifel des Arbeitgebers an der Krankheit

Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so kann er bei dem medizinischen Dienst der Krankenkassen beantragen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers überprüft wird. Sollte sich dabei ergeben, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, kann dies zu einer, ggf. fristlosen Kündigung führen.

Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Kindes

Voraussetzungen

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf das sog. Kinderkrankengeld, wenn sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung eines Kindes nicht arbeiten können, weil sie das Kind betreuen müssen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Das Kind muss krankenversichert sein, z.B. aufgrund einer bestehenden Familienversicherung. Das Kind darf darüber hinaus das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des dem 12. Geburtstag vorangehenden Tages.

Ist das Kind aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld altersunabhängig. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Kind in seinen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem typischen Zustand für sein Lebensalter abweicht und das die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflusst. Der Grad der Behinderung spielt dabei eben sowenig eine Rolle, wie der Krankheitswert oder die Behandlungsbedürftigkeit der Behinderung. Es kommt darauf an, dass das Kind wegen der Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, um die Verrichtungen des täglichen Lebens zu bewältigen.

2. Das Kind muss im Haushalt des Arbeitnehmers leben. Es muss sich nicht um das leibliche Kind handeln. Auch für Stiefkinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder besteht der Anspruch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen.

3. Das Kind muss erkrankt sein und diese Krankheit muss ärztlich behandelt werden.

4. Aufgrund der Krankheit des Kindes ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Kind beaufsichtigt, betreut oder pflegt und keine andere im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann. Bei einer im Haushalt lebenden Person kommt es darauf an, dass diese auch fähig sind, eine angemessene Betreuung zu gewährleisten. Insbesondere bei im Haushalt lebenden älteren Kindern oder älteren, pflegebedürftigen Menschen ist dies fraglich und kann diesen im Zweifel nicht zugemutet werden. Das bedeutet, nur weil mehrere Personen in einem Haushalt zusammenleben, heißt das noch nicht, dass der Arbeitnehmer das erkrankte Kind in jedem Fall von diesen betreuen lassen muss.

Die Betreuung kann auch von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften übernommen werden, d.h. das Kind muss nicht mit der Person verwandt sein, welche es im Krankheitsfall betreuen kann, wenn diese Person im selben Haushalt lebt.

Höhe und Dauer des Kinderkrankengeldes

Das Kinderkrankengeld für jedes Kind für die Dauer von 10 Arbeitstagen im Jahr gewährt und muss nicht zusammenhängend geltend gemacht werden, sondern wird üblicherweise in Abständen tageweise geltend gemacht. Der Anspruch steht jedem Elternteil zu, d.h. jeder Elternteil hat den Anspruch in Höhe von 10 Tagen, sodass eine Betreuung im Krankheitsfall von 20 Arbeitstagen im Jahr gewährleistet ist. Unabhängig von der Anzahl der Kinder hat der versicherte Arbeitnehmer höchstens einen Anspruch von 25 Arbeitstagen im Jahr. Zusammen haben die Eltern dementsprechend einen Anspruch von höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr.

Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen pro Kind und Kalenderjahr, wobei die Obergrenze unabhängig von der Anzahl der Kinder 50 Arbeitstage beträgt.

Eine Besonderheit liegt in der Berechnung des Kinderkrankengeldes. Zugrunde gelegt werden Arbeitstage und nicht, wie beim regulären Krankengeld, auf Kalendertage. Das bedeutet vor allem für teilzeitbeschäftigte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, dass sie nur an den Tagen Kinderkrankengeld erhalten, an denen sie auch tatsächlich gearbeitet hätten und nicht aufgrund von vorgesehenen freien Tagen, arbeitsfreien Samstagen, Sonn- und Feiertagen o.ä. ohnehin nicht gearbeitet hätten. Bei Vollzeitbeschäftigten wird die Höhe des Kinderkrankengeldes jedoch nach Kalendertagen berechnet.

Die Höhe des Anspruchs beträgt 70 % des regelmäßigen erzielten Arbeitseinkommens.

Besonderheiten bei schwerstkranken Kindern

Ist das Kind schwerstkrank, ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht zeitlich begrenzt. Es muss sich um eine Erkrankung handeln, die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, eine Heilung ausgeschlossen ist und eine palliativ-medizinische (leidenslindernde) Behandlung notwendig oder von den Eltern erwünscht ist. Die Lebenserwartung muss nur noch wenige Monate oder Wochen betragen, wobei das Gesetz keine Höchstgrenze vorgibt, sondern der Einzelfall bestimmt, um welchen Zeitraum es sich handelt. Als Richtwert gilt, dass es sich bei der Anzahl der Monate um weniger als 12 Monate, also 1 Jahr handeln muss. Erweist sich die Einschätzung der Lebenserwartung als falsch, wird das Kinderkrankengeld trotzdem weiter gewährt.

Im Fall einer Schwersterkrankung muss das Kind nicht im Haushalt des versicherten Arbeitnehmers leben. Damit wird die Betreuung des Kindes durch die Eltern auch während des Aufenthaltes in einem Krankenhaus oder Kinderhospiz sichergestellt. Der Anspruch gilt jedoch nur für einen der beiden Elternteile.

Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber während der Erkrankung des Kindes

Während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer das Kinderkrankengeld bezieht, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Somit ist der Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit berechtigt und verhält sich in dem Moment nicht arbeitsvertragswidrig.

Der Freistellungsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes hat. Dieser kann sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Sollte der Arbeitgeber trotz eines vertraglichen Anspruchs auf bezahlte Freistellung die Entgeltfortzahlung verweigern, bleibt der Krankengeldanspruch bestehen.

Aus § 616 BGB kann sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei Erkrankung des Kindes für die Dauer von 5 Tagen ergeben
Erkranken nahe Angehörige unvorhergesehen und erfordert dies die kurzzeitige Pflege des Arbeitnehmers, dann liegt ein persönliches Leistungshindernis vor und der Arbeitnehmer behält trotz Fernbleibens von der Arbeit seinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns. Bei der Pflege von Kleinkindern besteht unabhängig von dem Anspruch auf Kinderkrankengeld ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von 5 Tagen.
Diese Vorschrift ist allerdings abdingbar, d.h. sie kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

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