Der Arbeitnehmer kann selbst ordentlich (fristgemäß) oder fristlos kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Mündliche Kündigungen haben keine Wirkung.
Der Arbeitnehmer benötigt keinen Grund für eine ordentliche Kündigung. Die gesetzliche Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist kann im Arbeitsvertrag auch verlängert werden, darf aber niemals länger sein als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Eine Eigenkündigung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
Der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, wenn er einen wichtigen Grund dafür hat. Dabei muss der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Umstandes, der ihn zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, aussprechen.
Als wichtige Gründe für den Arbeitnehmer können z.B. gelten:
• Beleidigungen durch den Arbeitgeber
• Mobbing
• schuldhafte Verletzung der Beschäftigungspflicht
• Missachtung zwingenden Arbeitsschutzrechts durch den Arbeitgeber
• Unterbleiben der Vergütungszahlung (nach erfolgloser Abmahnung durch den Arbeitnehmer)