Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsaufnahme wieder gekündigt werden. Soll diese Möglichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Eine solche Einschränkung bzw. ein solcher Ausschluss kann sich auch aus den besonderen Umständen ergeben, z.B. durch Zusage einer Dauerstellung oder den Verzicht auf eine Probezeit. Wird eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgesprochen, beginnt die Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung zu laufen und nicht erst ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
Aktien
Durch die Investition in Aktien beteiligt sich ein Anleger direkt an der Aktiengesellschaft und kann von deren Gewinnen über Dividende oder die Wertsteigerung seiner Aktie