Der Arbeitgeber kann für einen begrenzten Zeitraum Kurzarbeit einführen. Das bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb verringert wird. Die betroffenen Arbeitnehmer arbeiten dann weniger bis überhaupt nicht.
Mit der Möglichkeit der Kurzarbeit sollen Unternehmen in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch eine vorübergehende Verringerung der Personalkosten entlastet werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen kann:
– Erheblicher Arbeitsausfall
Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Es handelt sich dabei um Ursachen, die außerhalb des Betriebes liegen. Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht:
– wirtschaftliche Gründe: der Arbeitsausfall wird durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist,
– unabwendbares Ereignis: ein Arbeitsausfall beruht auf ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen; ein Arbeitsausfall ist durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht worden, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
– Vorübergehender Arbeitsausfall
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn innerhalb von sechs Monaten wieder zur Vollarbeit zurückgekehrt werden kann.
– Nicht vermeidbarer Arbeitsausfall
Das ist dann der Fall, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern.
– Betroffenheit der Arbeitnehmer
Mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen.
– Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dabei kann als „Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung angesehen werden.
– Zustimmung des Betriebsrates oder der Mitarbeiter
Für die Einführung der Kurzarbeit ist erforderlich, dass entweder der Betriebsrat (sofern ein solcher vorhanden ist) oder die Mitarbeiter des Betriebes der Kurzarbeit zustimmen. Es ist auch möglich, dass bereits im Arbeitsvertrag eine Regelung über die Einführung von Kurzarbeit festgelegt ist.
– Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, vom Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen.
Folgen der Einführung von Kurzarbeit
Die wichtigste Folge der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer ist, dass er weniger Stunden arbeiten muss und dadurch weniger Geld erhält. Um den niedrigeren Lohn auszugleichen, kann der Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Die Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld beträgt höchstens sechs Monate. Das Kurzarbeitergeld kann aber ununterbrochen gezahlt bis zu 18 Monate bezogen werden. Bei Unterbrechungen kann sich die Bezugszeit verlängern oder bei größeren Unterbrechungen neu beginnen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt diese Bezugsfristen bis auf 24 Monate verlängern.
Das Kurzarbeitergeld beträgt zwischen 60 und 67 % der Nettoentgeltdifferenz des Arbeitnehmers.