Auszahlung des Gehalts
Das Gehalt wird in der Regel per Banküberweisung auf das Konto des Arbeitnehmers eingezahlt. Dies ist aber nicht zwingend.
Fälligkeit
Der Lohnanspruch wird nach der erbrachten Arbeit fällig. In der Regel also für den laufenden Monat mit Ablauf des Monats. Es können aber auch andere Zeiträume vereinbart werden. Der Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig.
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über das jeweilige Arbeitsentgelt auszuhändigen. Darauf ist erkennbar, welche Leistungen der Arbeitgeber erbracht hat und welche Steuern und Abgaben gezahlt wurden, so dass sich unter dem Strich der Nettolohn ergibt, welcher an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Häufig wird die Lohnabrechnung von Steuerberatern durchgeführt.
Verjährung
Der Lohnanspruch verjährt von Gesetzes wegen nach drei Jahren, wobei diese Frist am Ende des laufenden Jahres zu laufen beginnt.. Jedoch können z.B. durch den Tarifvertrag oder durch den Arbeitsvertrag andere Fristen, so genannte Ausschlussfristen gelten.
Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen die Lohnforderung ist möglich. Jedoch müssen Pfändungsschutzgrenzen eingehalten werden.
Vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksamen Leistungen sind eine Lohnzusatzleistung des Arbeitgebers. Sie dienen der Altersversorgung und können z.B. zum Kapitalaufbau in Fonds fließen. Der Betrag, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Dies taucht auch in der Lohnabrechnung auf.
Trinkgelder
Trinkgelder stellen keine Lohnleistung seitens des Arbeitgebers dar, sondern kommen von Dritten, den Kunden. Trinkgelder sind daher nicht zu versteuern und von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Arbeitgeberdarlehen
Das Arbeitgeberdarlehen ist ein normales Darlehen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer und stellt keine Lohnsleistung dar. Jedoch kann es sein, dass ein geldwerter Vorteil seitens des Arbeitnehmers zu versteuern ist, wenn der Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz liegt und somit ein Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht.
Provisionen
Provisionen unterliegen vollständig der Einkommenssteuerpflicht.
Bonus
Auch Bonuszahlungen unterliegen wie die Provisionen der Einkommensteuerpflicht.
Sachleistungen
Arbeitnehmer können finanzielle Vorteile von dem Arbeitgeber auch in Form von Sachleistungen erhalten. Auch der geldwerte Vorteil einer Sachleistung muss vom Arbeitnehmer versteuert werden.