Allgemeines zur Mediation
Mit Hilfe dieses Instrumentes können außergerichtlich die vorhandenen Konflikte (zB über Unterhalts- oder Zugewinnansprüche) bewältigt werden. Das zuständige Gericht hat die Möglichkeit, anzuordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Ziel einer solcher Trennungs- und Scheidungsmediation ist ein Vertrag in dem die Medianten die Probleme regeln, die anlässlich der Scheidung entstanden sind.
Sowohl der Mediator als auch die Medianten sollten darauf achten, dass der Vertrag in einer rechtswirksamen Form abgefasst wird und ggf. notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert wird, um auch einem eventuellen Vollstreckungsinteresse Rechnung zu tragen.
Grundsätze zur Mediation
1. Freiwilligkeit
Beide Ehepartner müssen bereit sein, ein Mediationsverfahren durchzuführen. Jede Partei kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn sie meint, dass das Verfahren keinen Sinn mehr für sie hat.
2. Neutralität
Der Mediator ist beiden Ehepartnern gegenüber neutral. Die Aufgabe des Mediators ist eine faire, interessengerechte und für beide Parteien befriedigende Konfliktlösung gemeinsam mit den Parteien zu finden und das Ergebnis in einer Vereinbarung niederzulegen.
3. Eigenverantwortlichkeit
Jeder vertritt sich selbst und nimmt seine eigenen Interessen und Bedürfnisse selbst wahr.
4. Informiertheit
Um die eigenen Interessen nicht nur wahrnehmen sondern auch umsetzen zu können, empfiehlt es sich, dass beide Parteien getrennte Anwälte aufsuchen, um sich entsprechend beraten zu lassen. Die aus der Beratung gewonnen Erkenntnisse bringen die Medianten dann in die Mediation ein, um dann ihrerseits die Interessen auszugleichen und um eine gemeinsame angemessene Lösung für ihre Konflikte zu finden.
Vorraussetzung einer erfolgreichen Mediation ist, dass beide Ehepartner bereit sind, alle entscheidungserheblichen Daten und Fakten offen bekannt zu geben.
5. Vertraulichkeit
Alle Informationen und Erkenntnisse aus dem Mediationsverfahren sollten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Gutachter, Richter oder das Jugendamt weitergegeben werden. Der Mediatior steht in einem möglicherweise folgenden familienrechtlichen Verfahren auch nicht als Zeuge zur Verfügung
Ablauf einer Mediation
- Mediationsvorschlag beider Parteien
- Einigung auf eine Mediation und einen Mediator
- Konfliktbeschreibung der Parteien
- Bezeichnung des Streitobjektes
- Benennung und Definition der Streitpunkte
- Diskussion über denkbare Lösungsansätze
- Verhandlungsrunden
- Einigung der Parteien, gegebenenfalls im Wege einer Punktation
- Ausarbeitung und Abschluss einer Vereinbarung sowie Zustimmung und abschließende Einigung ggf. in Richtung einer vollstreckbaren Ausfertigung über die erzielte Einigung.