Ein Minijob ist ein Beschäftigungsverhältnis, welches entweder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts oder der kurzen Dauer der Beschäftigung geringfügig ist.
Versicherungspflicht
Für den Arbeitnehmer ist der Minijob nicht sozialversicherungspflichtig, d.h. er muss keinerlei Beiträge leisten. Minijobs, die ab dem 01. Januar 2013 begonnen haben, sind allerdings versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, der Minijobber zahlt einen Eigenanteil von 3,9 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Dadurch erwerben Beschäftgite Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung.
Minijobber können sich allerdings von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dafür muss der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Rentenversicherung wünscht. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbetrag. Der Eigenanteil muss dann vom Minijobber nicht mehr gezahlt werden.
Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es weiterhin. Wurde aber das monatliche Entgelt nach dem 31.12.2012 erhöht auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für den Minijobber die Rentenversicherungspflicht, außer, er lässt sich befreien.
Arbeitsentgelt
Bei einem Minijob dürfen durchschnittlich höchstens 450 Euro im Monat verdient werden. Die Verdienstgrenze liegt bei 5.400,00 € im Jahr.
Das heißt, der monatliche Verdienst kann auch schwanken, bleibt aber für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, solange die Verdienstgrenze von 5.400,00 € im Jahr nicht überschritten wird.
Das Arbeitsentgelt bleibt auch dann sozialversicherungsfrei, wenn die Dauer der Beschäftigung sehr kurz ist. Dabei darf nicht länger als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr gearbeitet werden. Die Höhe des Verdienstes spielt dann keine Rolle.
Auf die Verdienstgrenze werden auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubgeld angerechnet. Das heißt, das Arbeitsentgelt zusammen mit Sonderzahlungen darf die Verdienstgrenze und das monatliche Durchschnittseinkommen nicht überschreiten.
Gleichbehandlung
Minijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte. Es gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit den Vollzeitbeschäftigten erreicht werden. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden, als Vollzeitbeschäftigte.
Eine Ausnahme für eine Ungleichbehandlung besteht nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen, welcher folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des
Arbeitsverhältnisses - Arbeitsort
- Art der Tätigkeit
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge,
Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts) - Arbeitszeit
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- Kündigungsfristen
- Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Außerdem muss der Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages hinweisen.
Urlaub
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der jährliche Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:
6 (Arbeitstage)
Bei der Berechnung ist ausschließlich von Bedeutung, wie viele Tage pro Woche der Minijobber arbeitet und nicht, wie viele Stunden er an diesen Tagen arbeitet.
Krankheit
Kann der Minijobber infolge unverschuldeter Krankheit nicht arbeiten, hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.
Mutterschutz
Für Minijobberinnen gelten die Vorschriften des Mutterschutzes in gleicher Weise wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen.
Feiertage
Fällt ein Feiertag auf den Wochentag, an dem der Minijobber normalerweise arbeitet, dann hat der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, was dem Minijobber ohne den Arbeitsausfall zustehen würde. Diese Regelung darf nicht damit umgangen werden, dass der Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Wochentag vor- oder nacharbeitet.
Sollte die Arbeitszeit doch nachgeholt werden, ist diese dann als Überstunden zu bezahlen und das monatliche Arbeitsentgelt erhöht sich entsprechend.
Kündigungsschutz
Für Minijobber gelten hinsichtlich des Kündigungsschutzes dieselben Vorschriften wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Jugendarbeitsschutz
Es gelten auch für geringfügige Beschäftigungen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetztes.
Mehrere Minijobs bei demselben Arbeitgeber
Bestehen für den Arbeitnehmer bei demselben Arbeiteber mehrere Beschäftigungen, werden diese sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit behandelt. Wenn bei der Zusammenrechnung die monatliche 450-Euro-Grenze überschritten wird, sind die Minijobs nicht mehr sozialversicherungsfrei.
Die Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich dann aufgrund des gesamten erzielten Einkommens aus den Beschäftigungen, die der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ausübt.
Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern
Arbeitet der Arbeitnehmer bei mehreren verschiedenen Arbeitgebern als Minijobber, werden die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet. Wenn bei der Zusammenrechnung die monatliche 450-Euro-Grenze überschritten wird, sind die Minijobs nicht mehr sozialversicherungsfrei.
Die Minijobs werden dann versicherungspflichtig in allen betreffenden geringfügigen Beschäftigungen.
Minijob und Hauptbeschäftigung
Wenn ein Arbeitnehmer einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, darf er daneben nur einen versicherungsfreien Minijob annehmen. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und somit fallen Versicherungsbeiträge an.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient in seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung monatlich 1.800 Euro brutto. Der Arbeitnehmer nimmt einen Minijob an und erhält monatlich bis zu 450 Euro. Der Minijob wird nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet sondern bleibt abgabenfrei.
Kurzfristige Minijobs
Als kurzfristiger Minijob oder auch als kurzfristige Beschäftigung bezeichnet werden solche Beschäftigungen, die auf höchstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind und nicht berufsmäßig ist. Die Höhe des Verdienstes spielt dann keine Rolle.
Die kurzfristige Beschäftigung erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird.
Berufsmäßig bedeutet, dass das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt.