Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Solange das Vertragsverhältnis andauert, unterliegt der Handelsvertreter auch ohne eine Vereinbarung im Vertrag einem Wettbewerbsverbot zugunsten des Unternehmers. Der Handelsvertreter muss jede konkurrierende Tätigkeit unterlassen, die die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnten. Mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages endet auch das Wettbewerbsverbot.

Für Handelsvertreterverträge typisch und zulässig ist die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, welches dem Handelsvertreter untersagt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten zugunsten von Wettbewerbern einzusetzen. Eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede muss schriftlich vereinbart werden. Außerdem muss der Unternehmer eine von ihm unterzeichnete Urkunde, die die Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot enthalten, dem Handelsvertreter aushändigen. Eine Abrede im Handelsvertretervertrag selbst genügt. Es ist auch zulässig, den Vertrag später noch um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu ergänzen. Die Wettbewerbsabrede muss vor der Vertragsbeendigung vereinbart worden sein. Unwirksam ist eine Vereinbarung nach Vertragsende oder zeitgleich mit diesem.

Die Wettbewerbsabrede kann sich auf alle Formen konkurrierender Tätigkeit erstrecken, d.h. es kann nicht nur eine Handelsvertretertätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmer untersagt werden, sondern auch die Übernahme einer Vertriebstätigkeit als Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten, Geschäftsführer – oder Vorstandseigenschaft oder Eintritt als Gesellschafter bei einem Konkurrenzunternehmen.

Die Abrede darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis erstrecken. Außerdem darf sich die Abrede nur auf solche Gegenstände erstrecken, hinsichtlich welcher sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zuständig war.

Das Wettbewerbsverbot darf nur für höchstens 2 Jahre ab Vertragsbeendigung getroffen werden.

Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes hat der Unternehmer die Pflicht, dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese Entschädigung wird als Karenzentschädigung bezeichnet. Der Anspruch auf Karenzentschädigung tritt neben den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

Die Höhe der angemessenen Entschädigung ist Vereinbarungssache der Vertragsparteien. Ausgangspunkt für die Ermittlung einer angemessenen Entschädigung ist die Höhe der durchschnittlich gezahlten Provisionen der letzten drei bis fünf Jahre. Die Entschädigungszahlung sollte diese nicht überschreiten, damit der Handelsvertreter nicht besser steht, als bei Fortsetzung des Vertrages. Hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung kann die Möglichkeit des Handelsvertreters einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, berücksichtigt werden. Weiterhin zu berücksichtigen ist die Bedeutung der Abrede für den Unternehmer und ob die Abrede den Handelsvertreter dazu zwingt, eine besser bezahlte Handelsvertretertätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmer abzulehnen.

Wird das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils gekündigt, kann er sich innerhalb eines Monats nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede schriftlich lossagen. Entscheidend ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Kündigenden auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Liegt ein solcher Grund vor, wird aber ordentlich gekündigt, ist die Lossagung von der Wettbewerbsabrede trotzdem zulässig.

Die Monatsfrist beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung beim Empfänger oder, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, mit dessen Abschluss. Die Lossagungserklärung wird mit Zugang bei dem anderen Teil wirksam.

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