Führen die Eltern einen Ehenamen erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe bei der Geburt geschieden ist.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt. Treffen Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten – mit Einwilligung des anderen Elternteils und des Kindes (wenn älter als fünf Jahre) – den Namen des anderen Elternteiles erteilen.
Bei nachträglicher Begründung gemeinsamer Sorge können die Eltern den Namen des Kindes im Einvernehmen neu bestimmen.
Trägt das Kind den Geburtsnamen des Vaters, und stellt sich heraus das dieser nicht der Vater des Kindes ist, so kann das Kind auf seinen Antrag oder den Antrag des Vaters den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsname.
Wenn sich der Familienname eines Elternteiles infolge erneuter Heirat verändert, kann das Kind seinen Namen so lange behalten, bis es selbst heiratet.