§ 28 Abs. 3 BDSG erlaubt die Verwendung von Adressdaten zu Werbezwecken, wenn diese Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erhoben wurden.
Auch ein Arbeitsverhältnis stellt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis dar, sodass auch Arbeitnehmeradressen zu Werbezwecken genutzt werden dürfen. Allerdings ist zu beachten, dass der Verwendung von Beschäftigtendaten für eigene oder fremde Werbezwecke in der Regel schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, was eine Weitergabe der Arbeitnehmerdaten zu Werbezwecken unzulässig macht. Anderes kann gelten, wenn dem Arbeitnehmer Angebote gemacht werden, die einen Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis aufweisen.