Den Geschäftsführer treffen im Falle der Insolvenz der GmbH besondere Pflichten und Befugnisse.
Pflichten des Geschäftsführers
Zunächst muss den Insolvenzantrag rechtzeitig stellen und einen vorläufigen bzw. endgültigen Insolvenzverwalter bestellen. Weiterhin treffen ihn im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die sogar nach Amtsniederlegung oder Abberufung durch das zuständige Organ bestehen bleiben. Selbst frühere Geschäftsführer sind gemäß § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Insolvenzordnung zur Auskunft verpflichtet, wenn sie nicht eher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt des Geschäftsführers ausgeschieden sind.
Gemäß § 97 Abs. 3 Insolvenzordnung ist der Geschäftsführer verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen. Gibt es mehrere Geschäftsführer, treffen diese Pflichten alle gemeinsam, unabhängig von den durch Geschäftsverteilungsplan verteilten Aufgaben.
Auskunftspflichten
Der Geschäftsführer gem. §§ 97 Abs. 1 Satz Insolvenzordnung verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts, der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Dabei müssen alle verfahrenserheblichen Informationen und Ereignisse (Vermögensverzeichnisse und -verhältnisse, Auslandsvermögen, Anfechtungstatbestände etc.) offengelegt werden. Können diese Angaben nur von Dritten erteilt werden, wie bspw. von dem zuständigen Steuerberater, hat der Geschäftsführer diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Der Geschäftsführer hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Eine solche Auskunft darf allerdings in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
Mitwirkungspflichten
Der Geschäftsführer hat den Insolvenzverwalter gemäß § 97 Absatz 2 Insolvenzordnung bei der Erfüllung dessen Aufgaben zu unterstützen. Damit sind im einzelnen folgende allgemeine Mitwirkungspflichten verbunden:
– Vollmachterteilung zur Ermittlung und Verwertung von Auslandsvermögen
– Einführung des Verwalters in das Buchhaltungssystem
– Anfertigen von Übersichten über die üblichen Organisationsabläufe
– Hilfeleisten bei der Erstellung von Rechnungen
– Unterstützung bei der Inventarisierung
– Mitwirkung bei der Sicherung und Sammlung der Masse und bei der Masseverwertung
– Unterstützung bei geplanten Sanierungsmaßnahmen
Es gibt zudem noch spezielle in der Insolvenzordnung geregelte Mitwirkungspflichten:
– § 151 Abs. 1 Satz 2: Mitwirkung bei Aufstellung des Insolvenzmasseverzeichnisses
– § 152 Abs. 1: Einsichtverschaffung in Bücher und Geschäftspapiere der GmbH, Angaben des
Geschäftsführers zu angemeldeten Forderungen
– § 153 Abs. 3: eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Angaben auf Antrag des
Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers
Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sollten vom Geschäftsführer sehr ernst genommen werden, da das Insolvenzgericht diese Pflichten auch zwangsweise durchsetzen lassen kann. Das Insolvenzgericht hat gemäß § 98 Insolvenzordnung mehrere Möglichkeiten zur zwangsweisen Durchsetzung der Pflichten:
Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers über die vollständige und wahrheitsgemäße Auskunftserteilung zwangsweise Vorführung und nach Anhörung in Haft nehmen lassen des Geschäftsführers bei Verweigerung der Auskunftserteilung und Mitwirkung, Fluchtgefahr, zur Sicherung der Insolvenzmasse.
Befugnisse des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer stehen während des gesamten Insolvenzverfahrens verschiedene Rechte zu, mit welchen er das Verfahren beeinflussen kann.
Anhörungsrechte
Der Geschäftsführer muss vor verschiedenen Maßnahmen des Insolvenzgerichtes oder des Insolvenzverwalters angehört werden:
– Anhörung des Geschäftsführers vor Anordnung einer Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2
Insolvenzordnung
– Stellungnahme des Geschäftsführers zum Bericht des Verwalters gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1
Insolvenzordnung
– Stellungnahme zum Insolvenzplan gemäß § 232 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung
– Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß § 235 Abs. 3 Insolvenzordnung
– Anhörung des Geschäftsführers vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung des
Insolvenzplans gemäß § 248 Insolvenzordnung
Antragsbefugnisse
Dem Geschäftsführer stehen verschiedene Antragsrechte im Insolvenzverfahren zu, um ihm eine gewisse Einflussnahme auf das Verfahren zu ermöglichen:
– Beantragung der Untersagung der Unternehmensstilllegung oder -veräußerung gemäß § 158 Abs. 2
Satz 2 Insolvenzordnung
– Anträge auf vorläufige Untersagung besonders bedeutsamer Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters und auf Betriebsveräußerung unter Wert können auf Antrag des Geschäftsführers
nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgen, § 163 Insolvenzordnung
– Stellung des Antrages auf Verfahrenseinstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes gemäß §
212 Insolvenzordnung oder auf Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger gemäß § 213
Insolvenzordnung
– Beantragung der Eigenverwaltung gemäß § 270 Insolvenzordnung.
Beschwerderechte
Der Geschäftsführer kann Beschwerde einlegen gegen:
– Postsperre und Haftanordnung (§§ 99 Abs. 3 sowie § 98 Abs. 3 Insolvenzordnung)
– Zurückweisung eines Schuldner-Insolvenzplans (§ 231 Abs. 3 Insolvenzordnung)
– Aufhebung und Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 2 Satz 3 Insolvenzordnung)
– Ablehnung von Einstellungsanträgen (§ 216 Insolvenzordnung)
– Versagung bzw. Bestätigung des Insolvenzplanes (§ 253 Insolvenzordnung)
– Vergütungsfestsetzung des Gerichts für den vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter und den
Gläubigerausschuss (§§ 64, 21, 73, 274 Insolvenzordnung)
Anwesenheitsrechte und Einsichtsrechte
Der Geschäftsführer hat das Recht, bei allen Terminen zur Gläubigerversammlung anwesend zu sein (§ 74 Abs. 1 Satz 2 Insolvenzordnung). Außerdem hat er das Recht zur Einsichtnahme in die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis, die Vermögensübersicht, die Forderungstabelle sowie das Verteilungsverzeichnis.