Beteiligung und Mitwirkung des Betriebsrates
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Hinblick auf datenschutzrechtliche Regelungen werden durch § 32 Abs. 3 BDSG in den Beschäftigtendatenschutz eingebracht: § 32 Abs. 3 BDSG:
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Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Hinblick auf datenschutzrechtliche Regelungen werden durch § 32 Abs. 3 BDSG in den Beschäftigtendatenschutz eingebracht: § 32 Abs. 3 BDSG:
Die wesentliche Vorschrift, welche den Umgang mit Daten im Rahmen des Beschäftigtenverhältnisses regelt, ist § 32 Bundesdatenschutzgesetz (im weiteren als BDSG bezeichnet). Der Gesetzgeber ist
§ 28 Abs. 3 BDSG erlaubt die Verwendung von Adressdaten zu Werbezwecken, wenn diese Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erhoben wurden.
Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 BDSG erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. § 32 BDSG unterteilt dabei in