Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann unter Umständen ruhen, es kann aber auch zu einer Sperrzeit kommen. In beiden Fällen, wird zunächst kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.
Es gibt jedoch einen bedeutenden Unterschied zwischen Ruhens- und Sperrzeiten.
Durch die Ruhenszeit verzögert sich der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung. Die Anspruchsdauer wird aber nicht verkürzt, sondern beginnt nur später.
Im Gegensatz dazu wird während einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld gezahlt und die Anspruchsdauer wird verkürzt.
Beispiel: Ein Arbeitsloser hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld in einer bestimmten Höhe für die Dauer von 12 Monaten ab Januar 2011. Da jedoch die Voraussetzungen für eine Ruhenszeit von 2 Monaten vorliegen, beginnt die Zahlung erst im März 2011 und endet 12 Monate später.
Würde aber eine Sperrzeit von 2 Monaten vorliegen, würde der Arbeitslose lediglich 10 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen. Die Zahlung würde dann also im März beginnen und dann 10 Monate lang gezahlt werden.
Ruhenszeiten können eintreten bei:
– Zahlung einer Abfindung bei Kündigung ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen (siehe –
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld)
– Zahlung einer Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub
– Zahlung von anderweitigen Sozialleistungen, z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
Erwerbsminderungsrente, Altersrente
– Arbeitskampf
Sperrzeiten drohen in folgenden Fällen:
-Das Versäumen von Meldepflichten (Arbeitssuchmeldung, Aufforderung der Bundesagentur zur Meldung) kann zu einer Sperrzeit von 1 Woche (bei Versäumen der Frist zur Meldung als Arbeitssuchender) bis zu 12 Wochen (bei sonstigen Meldepflichten) führen. Ausnahme: Es besteht ein wichtiger Grund.
Der Arbeitnehmer gibt den Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und führt dadurch die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbei (z.B. Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer).
Der Arbeitgeber spricht eine berechtigte fristlose Kündigung oder eine berechtigte verhaltensbedingte ordentlich Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers aus.
Es wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Es werden Absprachen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vor oder nach der Kündigung getroffen.
Hieraus kann sich eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen ergeben.
Eine Sperrzeit tritt auch ein, wenn der Arbeitslose eine ihm von der Bundesagentur für Arbeit angebotene Stelle ablehnt, nicht antritt oder die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert oder vereitelt. Die Sperrzeit kann auch hier bis zu 12 Wochen betragen.
Bei unzureichenden Eigenbemühungen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz kann ebenfalls eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Hierauf und insbesondere auf die Möglichkeit, dass eine Sperrzeit verhängt werden kann, muss die Bundesagentur für Arbeit hinweisen. Unter Eigenbemühungen sind in der Regel Bewerbungen zu verstehen. Es ist erforderlich, dass der Arbeitslose nachweisen kann, dass er sich bei Arbeitgebern beworben hat.
Weigert sich der Arbeitslose, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen, kann ebenfalls eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund für die Weigerung vor, darf auch keine Sperrzeit verhängt werden.
Nimmt der Arbeitslose an einer Eingliederungsmaßnahme teil und bricht diese eigenmächtig ab bzw. wird er aus eigenem Verschulden von dieser ausgeschlossen, so kann ebenfalls eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden.
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer einen so genannten wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Als wichtige Gründe können folgende Beispiele in Betracht kommen:
Die Arbeit führt dazu, dass der Arbeitnehmer krank wird, und die Fortführung des Arbeitsverhältnis würde diese Krankheit verschlimmern.
Der Arbeitgeber zahlt trotz Abmahnung durch den Arbeitnehmer keinen Lohn.
Kündigung durch Arbeitnehmer wegen Umzuges des Lebenspartners an einen anderen Arbeitsort.
Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit Zahlung einer Abfindung innerhalb der Regelabfindung von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, weil der Arbeitgeber mit einer betriebsbedingten Kündigung droht.