Teilzeitarbeit
Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz soll in Deutschland die Teilzeitarbeit gefördert und Ungleichbehandlungen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verhindert werden.
Als teilzeitbeschäftigt gilt ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dazu zählen auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Es ist unzulässig, den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu behandeln, als einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Die Höhe des Arbeitsentgeltes bestimmt sich nach dem Anteil der Arbeitszeit und hat sich anteilig an dem Entgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu orientieren.
Arbeit auf Abruf
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.