Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Es gibt zwei Formen des Ehegattenunterhalts. Während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung geht es um Trennungsunterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung geht es um den sog. nachehelichen Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt umfasst nur den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten nach der Trennung. Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass ein Ehegatte mehr verdient, als der andere. Warum ein Einkommensunterschied besteht, spielt dabei keine Rolle.
Das Maß bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt des Getrenntlebens. Der Trennungsunterhalt dient nicht dazu, nur den notwendigen Lebensbedarf zu decken, sondern es soll der eheliche Lebensstandard möglichst gesichert werden. Es kann daher auch derjenige Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten haben, wenn beide Ehegatten für sich genommen im Grunde genug Einkommen erzielen, um den eigenen Lebensunterhalt selbst decken zu können. Es kommt nur darauf an, ob ein Ehegatte weniger verdient, als der andere. Die Berechnung des Trennungsunterhalts bemisst sich allerdings nicht nur auf Grundlage des monatlich erzielten Arbeitseinkommens. Auch sog. Gebrauchsvorteile und fiktives Einkommen wird berücksichtigt, bspw. der Wohnwert einer selbstgenutzten Immobilie oder  Firmenwagen/Dienstwagen mit Privatnutzung.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt reicht es beim nachehelichen Unterhalt nicht bereits aus, dass egal aus welchem Grund ein Einkommensunterschied besteht. Nachehelicher Unterhalt kann nur dann verlangt werden, wenn  ein sog. „ehebedingter Nachteil“ vorliegt. Als „ehebedingter Nachteil“ wird ein Nachteil bezeichnet, welcher durch die Eheschließung und durch die Rollenverteilung während der Ehe eingetreten ist.

Beispiele: Betreuung gemeinsamer Kinder und dadurch bedingte Berufsausgabe oder -einschränkung; Unterbrechung der Karriere und damit einhergehende schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Abbruch einer Berufsausbildung oder eine geplante Berufsausbildung wurde gar nicht erst begonnen bspw. wegen der Kindererziehung

Bei der Bemessung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Gewährung von Unterhalt stellt somit lediglich eine Ausnahme dar.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Auf den nachehelichen Unterhalt kann auch für die Zukunft verzichtet werden. Alle vor Rechtskraft der Scheidung getroffenen Vereinbarungen bedürfen aber der notariellen Form. Nach Rechtskraft der Scheidung getroffene Vereinbarungen sind formfrei möglich.

Der Unterhaltsanspruch endet mit Wegfall des Unterhaltsbedarfs, bei Unterhaltsverzicht, bei Wiederverheiratung oder bei Tod des Berechtigten.

Kindesunterhalt

Soweit Kinder keine eigenen Einkünfte haben, haben sie einen Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Der Kindesunterhalt ist allen anderen Unterhaltspflichten vorrangig.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich an beide Eltern. Der Unterhalt setzt sich aus dem sog. Naturalunterhalt und dem sog. Barunterhalt zusammen.

Naturalunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt und beinhaltet die alltägliche Versorgung des Kindes durch Betreuung, Wohnen, Essen, Kleidung etc.

Der Barunterhalt gestaltet sich durch Zahlung von bestimmten zu zahlenden Beträgen. Er berechnet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des Kindes. Dazu wird das unterhaltsrelevante Einkommen festgestellt, indem das sog. bereinigte Nettoeinkommen gebildet wird. In das bereinigte Nettoeinkommen werden reale und fiktive Einkünfte sowie abzugsfähige Posten einbezogen. Der Bedarf des Kindes orientiert sich zunächst an verschiedenen Altersstufen und verändert sich mit Eintritt in die nächste Altersstufe.

Die Altersstufen sind für den Mindestunterhalt gesetzlich in § 1612 a BGB vorgegeben. Der Mindestunterhalt richtet sich nach einem Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrages, von welchem dem Kind je nach Altersstufe ein bestimmter Prozentsatz zusteht.

In der ersten Altersstufe erhalten Kinder für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 87 %.

In der zweiten Altersstufe erhalten Kinder für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres monatlich 100 %.

In der dritten Altersstufe erhalten Kinder ab dem 13. Lebensjahr an monatlich 117 %.

Zurzeit beträgt der einfache Kinderfreibetrag 2.184,- Euro x 2 = 4.368- Euro :12 Monate = 364,- Euro. Das Kindergeld mindert den Bedarf des Kindes und wird vorweg abgezogen. Der Betrag, welcher sich als Ergebnis der Berechnung ergibt, wird für den Zahlbetrag auf volle Euro aufgerundet.

Die Unterhaltshöhe wird unter Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle und der Unterhaltsleitlinien ermittelt. Eigenes Einkommen mindert den Unterhaltsbedarf des Kindes.

Auch volljährige Kinder haben gegenüber beiden Eltern Anspruch auf Unterhalt bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Form vom Barunterhalt. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages werden Einkünfte des Kindes angerechnet, bspw. Ausbildungsvergütung.

Die Kindesunterhaltsansprüche werden nach ihrem jeweiligen Rang erfüllt. Minderjährige Kinder stehen auf Rang 1, da sie besonders schutzbedürftig sind und in der Regel nicht selbstständig für ihren Unterhalt sorgen können. Dagegen stehen volljährige Kinder auf Rang 4, es sei denn, sie sind privilegiert. Dann werden sie vom Rang her einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Privilegiert ist ein volljähriges Kind wenn es das 21. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat und im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und nicht verheiratet ist.

Die Rangfolge ist erst dann von Bedeutung, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und der Unterhaltsverpflichtete außer Stande ist, allen Unterhalt zu gewähren. Dies ist bspw. der Fall wenn in zweiter Ehe minderjährige Kinder vorhanden sind und die zweite Ehefrau diese Kinder betreut. Die Ränge sind gesetzlich in § 1609 BGB geregelt.

Sonstiger Verwandten Unterhalt

Es bestehen Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie, also zwischen Personen bei denen eine von der anderen abstammt. Umgangssprachlich ist hier die Rede von der sog. „Sandwichgeneration“, da die Generation zum einen die eigenen Kinder unterhalten soll, eine eigene Alterssicherung mittlerweile selbständig aufzubauen hat und nunmehr auch noch den Eltern gegenüber Unterhaltspflichten übernimmt.

Anspruch der Eltern gegen die Kinder

Auch die Eltern haben gegen das Kind einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt. Für den Unterhaltsanspruch haftet zunächst immer der Ehegatte vorrangig. Die gilt auch bei geschiedenen Ehegatten, sofern gegen ihn ein Unterhaltsanspruch besteht. Hat das Kind eine eigene Lebensstellung, haftet es vor den Großeltern für den Anspruch der Eltern. Die Kinder haften vor den Enkelkindern.

Die Eltern können insbesondere dann bedürftig werden, wenn sie nicht über eine ausreichende Altersversorgung verfügen und/ oder die Rente nicht für die oft sehr hohen Kosten eines Alters- oder Pflegeheimes ausreichen.

Sind mehrere leistungsfähige Kinder vorhanden, so haften sie anteilig.

Anspruch der Kinder gegen die Großeltern

Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Großeltern besteht grundsätzlich dann, wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig sind.

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