Vormundschaft kann durch das Familiengericht von Amts wegen über Minderährige angeordnet werden. Die Vormundschaft ist Ersatz für die fehlende elterliche Fürsorge.
Ein Minderjähriger erhält dann einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn den Eltern die Berechtigung entzogen ist oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
Jeder Deutsche ist zur Übernahme einer Vormundschaft verpflichtet. Er kann nur ablehnen, wenn er unfähig oder untauglich ist oder ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Solch ein Ablehnungsgrund liegt u.a. dann vor, wenn derjenige über 60 Jahre alt ist.
Die Vormundschaft umfasst die Sorge für die Person und ihr Vermögen sowie deren Vertretung.