In einer Patientenverfügung werden, für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit des Verfügenden, verbindliche Bestimmungen hinsichtlich medizinischer Maßnahmen festgelegt, an welche sich ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer halten muss.
Ein Bevollmächtigter kann vom Verfügenden in persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet werden. Eine Vorsorgevollmacht hat den Zweck, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden. Die Vollmacht kann alle denkbaren Aufgabenbereiche umfassen, bei welchen rechtsgeschäftliche Stellvertretung zulässig ist.
Mit einer Betreuungsverfügung wird für den Fall, dass trotz einer bereits erteilten Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers notwendig sein sollte, eine Person vom Verfügenden als Betreuer vorgeschlagen, welcher vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll.
Jede schriftliche oder notarielle Vorsorgevollmacht kann bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post registriert werden. Dies gilt auch für Betreuungs- und Patientenverfügungen.