Abmahnung

Von einer Abmahnung spricht man, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers rügt, das eine Vertrags- oder Pflichtverletzung beinhaltet und er gleichzeitig den Hinweis erteilt, dass im Falle der Wiederholung des Verhaltens eine Kündigung droht. Die Abmahnung hat somit eine Hinweis- und eine Warnfunktion. Sie muss nicht als „Abmahnung“ bezeichnet werden und muss nicht schriftlich erteilt werden, sondern kann auch mündlich ergehen.

Die Abmahnung ist zu unterscheiden von einer (mündlichen oder schriftlichen) Ermahnung. Hierbei handelt es sich um eine „Abmahnung ohne Warnfunktion“, bei der der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers rügt und zugleich an die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten erinnert. Die Ermahnung ist im Gegensatz zur Abmahnung keine Sanktion des Arbeitgebers.

Beispiele für Abmahnungen

  • verspätetes Erscheinen am Arbeitsplatz,
  • unentschuldigtes Fehlen,
  • Verletzungen eines betrieblichen Rauch- oder Alkoholverbotes,
  • Weigerung des Arbeitnehmers, bestimmte Arbeiten zu verrichten,
  • Vorwurf an den Arbeitgeber, er habe keine Führungsqualität,
  • mangelhafte Erledigung der übertragenen Aufgaben

Bei Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Es kann sogar eine fristlose Kündigung in Betracht kommen.

Abwehr einer Abmahnung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung wehren kann.

  1. Der Arbeitnehmer kann die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn diese unberechtigt ist. Dazu kann der Arbeitnehmer Klage erheben. Der Arbeitgeber bleibt verpflichtet, den Sachverhalt nachzuweisen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Abmahnung vorgegangen ist.
  2. Der Arbeitnehmer muss aber nicht die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Persnalakte verlange,n, sondern kann auch nichts tun. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Abmahnung, bleibt diese dann zwar in der Personalakte bestehen. Der Arbeitnehmer kann aber eine weit zurückliegende Abmahnung auch später, ggf. im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses noch angreifen.
  3.  Als dritte Möglichkeit kann der Arbeitnehmer sich in Form einer Gegendarstellung gegen die Abmahnung wehren, wenn diese unberechtigt ist. Die Gegendarstellung muss in die Personalakte aufgenommen werden.

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