Ist die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst (bei Gesellschaften von demjenigen, der die Gesellschaft vertreten darf) oder von einem Leiter der Personalabteilung unterschrieben worden, sondern von einer anderen Person, so muss der Kündigung eine auf diese Person lautende Originalvollmacht (Kopie reicht nicht!) beigefügt sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Hierfür hat der Arbeitnehmer aber nicht viel Zeit. In der Regel muss dies spätestens innerhalb von einer Woche erfolgen.
Es ist aber ratsam, so schnell wie möglich zu handeln. Wenn die Zurückweisung erfolgreich ist, ist die Kündigung unwirksam.
Dies muss aber gerichtlich festgestellt werden, es muss somit auch hier Kündigungsschutzklage erhoben werden.