Gesellschafterversammlung

Eine weitere Aufgabe des Geschäftsführers ist die Vorbereitung und Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbH-Gesetz). Einberufungsgründe können sich ergeben aus:

– GmbH-Satzung

– GmbH-Gesetz, z.B. Hälfte des Stammkapitals ist verloren, Jahresabschluss muss festgestellt
  werden, Änderung der Satzung, Liquidation der GmbH

– erforderlichen Interessen der Gesellschaft gem. § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz

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