Eine weitere Aufgabe des Geschäftsführers ist die Vorbereitung und Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 GmbH-Gesetz). Einberufungsgründe können sich ergeben aus:
– GmbH-Satzung
– GmbH-Gesetz, z.B. Hälfte des Stammkapitals ist verloren, Jahresabschluss muss festgestellt
werden, Änderung der Satzung, Liquidation der GmbH
– erforderlichen Interessen der Gesellschaft gem. § 49 Abs. 2 GmbH-Gesetz